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„7 18.) Geseß
über die Errichtung der Landrentenbank;
vom 17ten März 1832.
W833, Anton, von GOTLES# Gnaden, König von Sachsen dc. 2c. ꝛc.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen rc.
thun hiermit kund: daß Wir, zur Erleichterung der Ablösung der Dienstbarkeiten,
Frohnen und anderer Leistungen, die mit den getreuen Ständen auf dem Landtage
1831. berathene Errichtung einer Landrentenbank beschloßen haben, und verordnen
deshalb nunmehr, wie folgt:
. 1.
Für das Konigreich Sachsen soll eine Landrentenbank errichtet werden.
6. 2.
Die Landrentenbank steht unter Garantie des Staates.
C. 3.
In die Landrentenbank sind alle Geldrenten zu zahlen, die, in Folge der Ablösung
solcher Rechte, welche derselben, nach dem die Ablösungen und Gemeinheitstheilungen
betreffenden Gesetze vom 17ten März dieses Jahres, unterworfen sind, auf die verpflich-
teten Grundstücke übernommen und nach der Wahl des Berechtigten, in Gemäßheit
der Bestimmungen F.. 37. und 38. des angezogenen Gesetzes, nicht an den Berech-
tigten selbst gezahlt, sondern an die Landrentenbank überwiesen werden.
C. 4.
Die auf jedes Grundstück übernommenen Ablssungsrenten werden sofort nach
Confirmation des Ablösungsvertrags in das für jeden Ort anzulegende Rentenegtaster
eingetragen.
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