Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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nen Buchstaben und die einzelnen sechs Klassen mit fortlaufenden Zahlen be- 
zeichnet. 
F. 16. 
Ausgefertigt und ausgegeben werden die Rentenbriefe nur auf den Grund einer, 
an die Rentenbank wirklich bereits überwiesenen Ablôsungsrente; und es wird daher 
der deshalb von der Generalcommission an die Rentenbankverwaltung ergehende Er- 
laß nach seinem Datum in jedem Rentenbriefe ausdrücklich angezogen. 
S. 17. 
Die Zwei Drittel Procent, welche die Rentenbank gewinnt, indem sie von den 
Pflichtigen die Renten nach vollen Vier Procent der Kapitalsummen der ausgefertig- 
ten Rentenbriefe erhebt, an die Rentenberechtigten aber nur Drei und Ein Drittel 
Procent auszahlt, sollen, insoweit sie nicht, was zunächst geschehen soll, zur Deckung 
der Regiekosten und der Verluste an verspätigten Rentenzahlungen und inexigiblen Re- 
sten zu verwenden sind, zu Bildung eines Tilgungsfonds angelegt werden, durch wel- 
chen, nach späterhin noch bekannt zu machenden Grundsäten, die successive Entlastung 
der verpflichteten Grundstücke von den darauf haftenden Renten bewirkt wird. 
S 18. 
In rechtlicher Hinsicht gilt von den Rentenbriefen alles Dasjenige, was die Gesetze 
wegen der Koöniglich = Sächsischen Staatspapiere bestimmt haben: sie sind daher, 
a.) nach den nähern Bestimmungen des Mandats vom 26sten Januar 1775. 
(II. Cont. Cod. Aug. I. S. 339.) der Vindication nicht unterworfen; 
b.) Vormünder und Verwalter des Vermögens der Kirchen, Schulen und mil- 
den Stiftungen sind ermächtigt, die unter ihrer Verwaltung stehenden Gelder auf 
Rentenbriefe eben so, wie auf andere Koniglich-Sächsische Staatspapiere anzulegen; 
xc.) die Zinsen der Rentenbriefe verjähren binnen drei Jahren von ihrer Verfall- 
zeit, die Kapitale in der ordentlichen Verjährungszeit von 31 Jahren 6 Wochen und 
3 Tagen, von der durch die Ausloosung bestimmten und jedesmal öffentlich bekaunt 
gemachten Zahlungszeit an gerechnet, und es fallen die auf diese Art verjährten Ka- 
Fitale und Zinsen der Rentenbank heim; · 
d.) wenn Rentenbriefe oder dazu gehörige Zinsleisten und Iinsscheine ihrem Be- 
siber abhanden gekommen sind, so findet, bevor demselben dafür andere Documente 
ausgefertigt werden können, zu Präclusion etwaniger Ansprüche daran, ein Edictalver- 
fahren Statt, und zwar in solchen Fällen, wo über die vorgegangene Vernichtung 
voller, oder halber und durch einen Erfüllungseid erganzter Beweis geführt ist, sofort
	        
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