Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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und ohne Weiteres, außerdem aber und wenn die erfolgte Vernichtung nicht einmal 
bis zu einem Erfuͤllungseide bewiesen werden kann, nach Ablauf einer Verjaͤhrungszeit, 
welche wegen der Zinsscheine und Zinsleisten drei Jahre, wegen der Kapitalscheine 
aber zehn Jahre beträgt. Anwendung findet diese Verjährung bei allen Verlusten, 
in deren Folge ein neuer Inhaber des Documents nicht bekannt ist. Sie ist rücksicht- 
lich der Kapitalscheine dann für erfüllt zu achten, wenn vom Verluste des Documents 
an gerechnet, oder, sofern die Zeit des Verlustes nicht zu bescheinigen ist, ven der 
Anmeldung des Verlustes bei der Verwaltung der NRentenbank an, zehn Jahre rer- 
floßen sind, binnen welchen sich bei den bereits zahlbaren Kapitalen zu Erhebung des 
Hauptstamms, bei den zur Zeit des Verlusts noch nicht zahlbaren Kapitalen aber, zur 
Erhebung der Zinsen, außer dem die Edictalladung suchenden Interessenten, Niemand 
gemeldet hat. Bei den verlornen Documenten der letztern Art kommt mithin auf die 
erst später eingetretene Verfallzeit des Kapitals, in Bezug auf die Verjährungszeit, 
nichts an, und die während der letztern erfolgende Ausloosung eines solchen Docu- 
ments unterbricht den Lauf derselben nicht. 
t. 10. 
Der Anfang der Einzahlung der Renten auf Seiten der Nentepflichtigen, und da- 
her auch die Gewährung derselben auf Seiten der Bank an die Nenteberechtigten durch 
Verzinsung der Rentenbriefe, ist an die Termine den 3 1sten März und den 30sten Septem- 
ber jeden Jahres gebunden. Sollte daher in einem Ablösungsvertrage ein anderer 
Zeitpunkt für den Anfang seiner Ausführung bestimmt sehn, so haben sich die Theil- 
haber wegen derjenigen Renten, w elche bis zum nächsten Oster= oder Michaelister- 
mine (3sten März, oder 30sten September) fällig werden, unter sich selbst auszugleichen. 
. 20. 
Von diesem nächsten Oster= oder Michaelistermine hebt die Verbindlichkeit des 
Nentepflichtigen an, seine Renten in vierteljährigen Nachzahlungen an die Bank zu 
berichtigen. 
. 21. 
Die Verwaltung der Rentenbank wird von allen andern Kassenverwaltungen ab- 
gesondert geführt. 
. 22. 
Oie Rentenbank tritt den Isten Januar 1834. in Wirksamkeit. Renten, welche in 
früuher zur Confirmation der Generalcommission gelangenden Ablssungsverträgen be- 
dungen und übernommen werden, sind der Rentenbank nur erst von dem auf den
	        
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