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sälligen, nach den Bestimmungen uncer a. ermiteelken Ablchäßtzungsbetrags der Neubau-
Frohnen für die Zelc der Ablösung zu berechnen und zu sirmmiren. Die Berechnung und
der Ansah dieses Wertéhs ist jederzeit zuvörderst in Bezog auf die, nach den Worschrif-
ten unter b. zu bestimmende, kürzere erste Neubauperlode und sodann wegen der solgen-
den ordentlichen Reubauperioden (b) vorzunehmen, und binstch-lich dieser letztern so
lange fortzuseen, als nach Maßgabe der Länge der Bauperiodem und der Größe der
Frohnenbeträge, vermöge jener Discontirung, noch merkliche Werthe sich ergeben, indem
meistentheils schon die vierte oder die fünfte, oft sogar bereits die dritee ode: vierte Pe-
riode einen solchen niche mehr geben wird.
Zu den vierp ocentigen Zinsen dieser summiréen baaren Werthe des Neubau--Frohnbe-
crags wird sodann der nach den Bestimmungen unter c. ermittcelte, und mit der Zahl
der Jahre der dabei angenommenen Bauperiode dioldirte Wereh der Reparaturfrohnen
gerechner, und diese Summe nach Abzug von zehn Procenk erglebe sodann den Betrag
der Rente, mie welcher die Pflicheigen die gesammcen Baufrohnen abzulösen haben,
und welche, nach den allgemesnen Bestimmungen dieses Gesetzes, durch Kapltalzahlung in
Wegfall gebrache werden kann.
Bei dieser Berechnungsweise komme der Gebrauch der Tabellen A. und B. gänzlich
in Wegsall und es behälc blos die Hülfscofel C. zu Verwandlung der Derimalthheile
des Thalers in Groschen und Pfennige ferner ihre Anwendung.
Hiernach ist sich bei den Ablösungen der Bausrohnen zu acheen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung, welche eben so, wie das Gesetz über Ab-
löfsungen und Gemeinheitstheilungen zu publiciren ist, eigenhändig unterschrieben und das
Königliche Siegel beidrucken lassen.
So geschehen Dresden, den 5 ten April 1832.
Anton.
Friedrich August, H. z. S.
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8 a .
G.Bernhard August von Lindenau.
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