Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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Instruction 
für die, zu Leitung der Wahlen von Landragsabgeordneten für die 
Städte und den Bauernstand, ernannten Commissarien. 
I. Allgemeine Vorschriften. 
8. I. 
Di,, zu teicung der Wahlen von Landtagsabgeordneten für die Städte und den Bauern- 
stand, ernannten Commissarien baben sich, nach dem Inhalte des Wahlgesetzes vom 24sten 
September 1831, und den hierbei eingreifenden Anordnungen der Verfassungsurkunde, auf 
das Sorgfältigste zu achten. 
F. II. 
Sie werden daher befonders auch den, im §. 2, des Wahlgeseßes aufgestellten Grundsaß, 
nach welchem die Königlichen Regierungsbehörden, und die von diesen beauftrag- 
kten Personen, nur auf Beobachtung der gesehlichen Vorschriften und For- 
men zu sehen, eines Einflusses auf die Wahlen selbst aber sich zu ene- 
halten Haben, 
genau in das Auge fassen, alles die sormelle teitung der Wahlen Betreffende, insoweie 
es nicht, nach dem Wahlgesetze, der Ortsobrigkelt zu überlassen ist, ohne deshalb weitere, 
besondere Anweisungen zu erwarten, in ihren Geschäftskreis ziehen und zur Ausführung 
bringen, dagegen aber übrigens auf das Ergebniß der Wahlen weder unmittelbar 
noch mittelbar einzuwirken streben. 
- 5.III. 
Zu Fertigung der Wahlprotocolle werden die Commissarien durchgehends nur gesetzlich 
befaͤhigte, als solche, entweder bei einer Gerichtsstelle schon in Pflicht stehende, oder zu- 
vor besonders zu vereidende Protocollanten, deren Auswahl uͤbrigens ihnen uͤberlassen bleibt, 
gebrauchen. 
G. IV. 
Wird dem Commissar nichts bekannt, was die Freiheit der Wählenden stören könnte, 
so bat er das, an Eides State, abzulegende Angelöbniß der Stimmenden, daß sie ihre 
Scimme, nach ihrem besten Wissen und Gewissen, zum Wohle des Landes abgeben wol- 
len, (Wahlges. F. 14.) zu erfordern und anzunehmen. Er gebe dieser Handlung die ihr 
gebührende Feierlichkeit. Auch mag er wohl, im Sinne der Verfassungsurkunde, des 
Wahlgese-es und dieser Instruction, eindringende Worke freundlicher Belehrung an die 
Anwesenden richeen.
	        
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