Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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scheiden. Einer solchen Berichtserstattung bedarf es jedoch niche wegen Derjenigen, wel- 
che, in Rücksicht des etwa erhaltenen Indulls, den beliehenen Besißern gleich zu achten 
sind. Es versteht sich auch von selbst, daß bierdurch der 9. 23. des Wahlgesetzes keine 
Abänderung leidet. 
Wo es, nach §&. 22. und 56. des Wahlgeseßes, der dreijährigen Besitzeic be- 
darf, ist diese ebenfalls, in der Regel, nach dem Tage der Beleihung oder Indults- 
Ertheilung zu berechnen. 
S#. IX.3 
Derjenige, welcher sowohl in einer Stadt, als auf dem Lande ansässig ist, muß in 
beiderlei Wahlbezirken für stimmberechtige und wahlfähig geachte# werden, wenn sonst die 
gesetlichen Erfordeinisse dazu vorhanden sind. 
Es wird aber dabei, was die Berechnung des Census anlangt, Dasjenige, was er 
von seinen städtischen Grundstücken entrichtet, niche für die Wahl des Bauernstandes, 
und so auch umgekehrt Dasjenige, was er von tandgrundstücken entrichter, niche für die 
städtische Wahl mit in Betrache kommen. 
#. X. 
Rückstände in grundherrlichen Abgaben, z B. Erbzinsen, ingleichen in Abgaben, 
welche an einem oder dem andern Orte mit den lehn= oder gerichesherrlichen Verhältnissen 
berkömmlich in Verbindung stehen, haben die, im 9. 5. des Wahlgesetzes unter h. er- 
wähnte, Unfähigkeit zur Abstimmung nicht zur Folge. 
Daher werden auch Rückstände in Rentamts-= und andern siscalischen, niche zu den, 
den mittelbaren Unterthan, gleich dem unmittelbaren, treffenden Landesabgaben zu rech- 
nenden Gefällen hier nicht berücksichtiget. Bei städtischen Kämmereigefällen und bei an- 
dern Geldleistungen, welche in die Communalkassen in den Seädten, oder auf dem Lande 
fließen, sind diejenigen auszuscheiden, die nicht als wirkliche Gemeinde-Abgaben zu betrach- 
ten sind, sondern auf besondern, privatrechtlichen Erwerbtikeln, z. B. auf einem Erbzins- 
Contracte über vormals im Eigenchume der Commun befindlich gewesene Grundstücke 
beruhen. 
Die Kriegsschulden-Abgaben gehören, eben so, wie andere Anlagen, welche in der 
Gemeinde zu speciellen Zwecken, z. B. zum Kirchenbau, Herstellung von Straßengc-· 
gemacht worden sind, zu den im F. 5 h. erwähnten Gemeinde-Abgaben. 
II. Anweisung für städtische Wahlen. 
. XI. 
Der Wahlcommissar hat sogleich nach Bekanntmachung dieser Instruction die städei- 
schen Obrigkeiten zu veranlassen, die Liste der Stimmberechtigten, einschließlich 
der zur Ernennung als Wahlmänner befähigten Einwohner, nach dem unter A. — die 
tiste der zu Abgeordneten Wählbaren nach dem unter B. hier beifolgenden For-
	        
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