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mulare und Anweisung, unker Einverständniß mie den Stadtverordneten oder provisori-
schen Communrepräsentanten, zu fertigen, (Wahlgese# §. 48. — 50.) und solche ihm,
dem Commissar, innerhalb einer zu bestimmenden Frist mitzutheilen.
. XII.
Findet der Commissar bel Durchsiche dieser sisten Maͤngel, so sorgt er fuͤr deren so-
fortige Beseitigung, entweder durch schriftliche Vernehmung mit dem Stadtrathe, oder
indem er sich an Ort und Stelle verfuͤgt, und auf angemessene Art die Berichtigung der
Listen veranstaltet.
S. XIII.
Sollte zwischen dem Commissar und dem Stadtrathe nicht vollkommenes Einverstaͤnd-
niß uͤber die Listen herbeizufuͤhren seyn, so muß Ersterer ungesaͤumt an die vorgesetzte lan-
desherrliche Regierungsbehoͤrde berichten, bei deren Entscheidung es bewendet.
9. XIV.
Bei Ruͤcksendung der revidirten und, da noͤthig, berichtigten Liste der Stimmberech—-
tigten an die Ortsobrigkeit, ist die letztere von dem Commissar zu veranlassen, die, im
6. 51. des Wahlgesetzes, vorgeschriebene Aushängung der Liste und, nach Anleitung des
Wahlgesetzes §. 52., (verglichen mit der allgemeinen Städreordnung G. 125. 130. 131.
137. 139. 140. 141. 143. 144. und 145.) die Ernennung der, im é. 53. des
Wahlgesetzes, vorgeschriebenen Zahl der für die betreffende Steade erforderlichen Wahl.
männer vorzunehmen, nach deren Erfolg aber ihm, dem Commissar, das Wahlprokocoll
(Wahlgeset G. 54.) einzusenden. Dabei hat der Commissar der Ortsobrigkeic auch noch
die, nach den nachstehenden S.S. XV. — XX und sonst, den Umständen nach, erforder-
lichen Anweisungen zu geben. -
0.XV.
Das, nach §. 51. des Wahlgesetzes, auszuhängende Eremplar der Liste der Seimm-
berechtigten ist, unter der Vollziehung der Ortsobrigkeit und zweier Seadtverordneten
oder provisorischer Communrepraͤsentanten (vergl. Wahlgeset §J. 59.),, auszufertrigen. Es
muß mie der von dem Commissar revidirten tiste (I. XII.) genau übereinstimmen,
jedoch blos die, in beiliegendem Formulare unter A. mit a. b. c. d. e. und 1. bemerk-
ten Spalten enthalken, indem die Spalte unter g. blos zum Behuf der commissarischen
Controle beigefüäge ist.
Das auszuhängende Exemplar der Liste wird von dem Commissar am Rande vidirt.
. XVI.
Die tiste der zu Abgeordneten Wählbaren wird nach der Vorschrife im g.
59. des Wahlgesebes ausgefertigt.
Der Commissar hac dabei, so wie bei den Listen der Seimmberechtigken, besonders
auch den §. 61. des Wahlgeseses in Obache zu nehmen, insofern die daselbst bemerkten
Individuen niche schon in den Listen enthalten sind.