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Der Regierung verbleibt, nach dem Geiste und Zwecke dieser Städte-Ordnung, dos
Reche der Oberaussicht, um die Stadegemeinden selbst, ihre Mitglieder und Angehörigen
gegen die Nacheheile einer mißbräuchlichen Verwaltung des Gemeindeguts sicher zu stellen,
und das Recht der obersten Leicung der städtischen Angelegenheiten im Allgemeinen, um,
wo es die Verfassung gebieter, in Uibereinstimmung mit der Landesversammlung, auch
gleichzeitig dahin zu wirken, daß die von den Stad'gemeinden und ihren Vertretern ver-
folgten Zwecke mit dem allgemeinen Interesse des Staats und der Staatsbürger niche in
Widerspruch gerathen, vielmehr jederzeie mit demselben in Uibereinstimmung und, wo nö-
cthig, demselben untergeordnet erhalten werden.
Indem Wir nun diese Städte-Ordnung hierdurch als Candesgeseb publiciren, er-
tbeilen Wir derselben zugleich dergestalc eine allgemeine Gültigkeit, daß für ihre Anwend-
barkeit in allen Städten des Königreichs, welche in dem, dem Wahlgesebe vom 2Aften
September 1831 sub O angefügten Verzeichnisse genanne sind, die Vermuthung strei-
ten soll.
Wir behalten jedoch den mit Einfuͤhrung der Staͤdte-Ordnung beauftragken höhern Be-
hoͤrden vor, solchen kleinern Amts-- und Patrimonial-Staͤdten, deren Verhaͤltnisse eine
Anwendung aller Bestimmungen der Staͤdte-Ordnung nicht wohl zulassen, und die namene-
lich mie magistratischen Recheen versehene Staderärhe oder andere eigene Behörden bis jeße
nicht gehabe haben, davon auszunehmen, und ihnen eine Communalverfassung zu ertheilen,
in welche blos die auf sie anwendbaren und ihren Verhältnissen entsprechenden Bestimmungen
dieses Gesetes aufgenommen, die übrigen aber entweder ganz weggelassen, oder diesen be-
sondern örtlichen Verhältnissen angepaßt werden sollen.
TNuch bleibe, mie hierzu einzuholender Genehmigung der Regierung, jeder einzelnen sol-
chen Seade überlassen, ihre jehige Verfassung, bis zum Erscheinen der künftig zu erlassen-
den Cand-Gemeinde-Ordnung, beizubebalten. Doch soll auch allen diesen Städ-
ten das Recht zu Theil werden, ihr Communvermögen selbstständig zu verwalten, sich
bierzu Verwalter und, zu deren Controle, Repräsencanken zu wählen.
Zum Behuf der Vollziehung der in der Städte-Ordnung enthaltenen Vorschriften selbst
bedarf es aber noch weiterer gesetzlichen Bestimmungen, zu welchem Ende Wir Folgendes
verordnen.
" 1.
Auflösung der In denjenigen Steädten, wo die Städte-Ordnung auf verstehende Weise in Anwendung
bisherigen und kommc, werden die Corporationen der bisherigen Stadträthe, wo nicht die Mitglieder im-
Wahl neuer . , « · .
Ttadtraͤthe. mittelst schon durch die Commun oder deren Vertreter neu erwaͤhlt worden sind, aufgehoben.
An die Stelle derselben treten neue, welche für diesmal durch einen besonders zu bil-
denden Bürgerausschuß zu wählen sind.