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5I 25.) Bekanntmachung
der Oberamts-Regierung zu Budissin,
die zu Leitung der Wahlen der Städte und des Bauernstandes, wegen des
im kaufe des gegenwärtigen Jahres zu haltenden Landtages, in der Ober-
lausfitz ernannten Commissarien und deren Instruction betreffend;
vom 7ten Mai 1832.
Hisschtich der, durch die Verordnung vom 20sten Februar 1832. J. 3., der
Oberlausitz, Behufs der Wahlen der Landtagsabgeordneten der Staͤdte und des Bauern-
standes, zugetheilten zwei staͤdtischen und fuͤnf laͤndlichen Bezirke hat der Koͤniglichen Ober-
amts-Regierung, nach H. 6. derselben Verordnung, die Bestellung von Commissarien zu
Leitung der Wahlen obgelegen.
Wie nun die Oberamts-Regierung sich zunächst veranlaßt gefunden hae,
1.) dem dricten oberlausiter, oder drei und zwanzigsten allgemeinen ländlichen Wahl-
bezirke das enclavirke erbländische Dorf Bischdorf, nicht minder das, nach der Beilage O
zur Verordnung vom 20sten Februar 1832., dem vierten oberlausitzer ländlichen Wahl-
bezirke einverleibte Dorf Särka zuzutheilen, demnächst
2.) das gleichfalls enclavirke erbländische Dorf Kubschüß zum viercen oberlausiter und
vier und zwanzigsten allgemeinen ländlichen Wahlbezirke zu verweisen, niche minder
3.) beim fünften oberlausiqer und fünf und zwanzigsten allgemeinen löndlichen Be-
zirke, das Dorf Sollschwitz nachzutragen, so sind in Bezug auf die einzelnen Wahlbezirke
selgende Commissarien bestelle worden:
I. wegen der städtischen Wahlen:
1.) für den ersten oberlausiher, oder neunzehnten allgemeinen städtischen Wahlbezirk,
der Hof= und Justiz= auch Oberamts-Regierung-Rath von Zezschwitz;
2.) für den zweiten oberlausiker, oder zwanzigsten allgemeinen slädtischen Wahlbezirk,
der Oberamts-Regierung-Raeh Qulerner;
II. wegen der Wahlen in den bäuerlichen Bezirken:
1.) für den ersten oberlausitzer, oder ein und zwanzigsten allgemeinen ländlichen Bezirk,
der Justizkanzlei-Director Flohr in Reibersdorf;
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