Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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jedoch alle in der Beilage M. bezeichneten Personen gehoͤren) und zwar auch dann, wenn sie am 
Normaltage sich nicht an diesem ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsorte, sondern zufällig anders- 
wo, jedoch ohne die Absicht, daselbst bleibend Wohnung zu nehmen, befinden; 
b) diejenigen Ausländer, die daselbst auf längere oder kürzere Zeit ihren Aufenthale 
genommen haben, und nicht etwa daselbst blos auf der Durchreise begriffen sind. 
ß. 6. 
Als gewöhnlicher Aufenthaltsort ist, bei Anwendung der vorstehenden Vor- 
schriscen, niche die Heimath (das Domieil) im rechrlichen Sinne des Worts, sondern ledig- 
lich derjenige Ort anzusehen, wo sich Jemand, in der Absicht, seine Bestimmung daselbst 
bleibend oder für eine gewisse Zeic zu erfüllen, befindet. Daher sind z. B. Schüler und 
Studirende am Orte der Lehranstale, Handwerksgesellen und Dienstboten aber da, wo sie 
in Arbeic oder Dienst steben, und zwar selbst in dem Falle auszuzeichnen, wenn sie am 
Normaltage, ohne das Verhältniß aufgegeben zu haben, zufällig abwesend seyn solleen. 
So wie dergleichen Personen auch dann mit aufzuzeichnen sind, wenn ihre wirkliche Hei- 
math im Auslande ist, so bleiben dagegen auch alle diejenigen Inländer, welche auf aus- 
ländischen tehranstalten, oder im Auslande als Gesellen auf der Wanderschafe, oder in 
Diensten sich befinden, außer Ansatz. " 
S. 7. 
Personen und Familien, welche an zwei oder mehrern Orten innerhalb Landes zugleich 
einen ordentlichen Wohnsih haben, wie z. B. Gutsbesitzer, die einen Theil des Jahres auf 
lbrem Gute, einen andern aber in einer Scadt zubringen, werden blos an demjenigen die- 
ser beiden Wohnsitze aufgezeichnet, wo sie am Normaltage sich besinden. Dagegen werden 
solche Personen und Familien, die an einem andern Orte blos Sommer= oder Absteige= 
Quartiere haben, nur an ihrem ordentlichen Wohnorte, ohne Unterschied ihres zufälligen 
Aufenthalts am Normaltage, aufgezeichnet. 
. B. 
In den beiden Städten Dresden und Leipzig haben das Geschäfe der Auszeichnung 
die dasigen Polizeideputationen zu veranstalten. Außerhalb dieser beiden Städce stehe es 
überall unter Leitung der Amtshauptleute. Diese haben für jeden Ore den tokalverhält- 
nissen angemessene Besiimmung zu kreffen, wer daselbst das Geschäfe der Aufzeichnung be- 
sorgen soll. In der Regel ist es den Obrigkeiten und, unter deren Leitung, den Lokalge- 
richts-Personen, mit Einverständniß der Obrigkeicen aber auch dazu willigen und geschickten 
zuverlässigen Privakpersonen zu übertragen, wobei besonders auf die Mieglieder der statisti- 
schen Zweigvereine Rücksicht zu nehmen ist. An jedem Orce, und namentlich auch an sol- 
chen, wo es mehrerlei Gerichtsbarkeiten giebe, (worunter auch die Bergbehörden zu verste- 
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