Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(∆ 312 ) 
ben sind, da für den Berg= und Hücten-Ecat besondere Bevölkerungslisten nicht zu ferti- 
gen, sondern die dazu gehörigen Personen in den Listen ihrer Wohnorte mit zu verzeichnen 
sind,) ist die Ausführung des Geschäfes uncer die Leitung und WVeranstaltung einer einzigen 
Behörde zu stellen. Daher hat jeder Amtshaupemann baldmöglichst für seinen ganzen Be- 
zirk einen, die nöthige Einheic und innere Uibereinstimmung, die Vollständigkeit und Zu- 
verlässigkeit des Auszeichnungsgeschäfts sicherstellenden Plan über die Zutheilung desselben an 
die an jedem Orte dazu vorzugsweise geeigneten Behörden oder einzelnen Personen zu ent- 
wersen und in Zeiten dessen Ausführung vorzubereiten. 
In den Schönburgischen Receßherrschaften hat alle nach dieser Verordnung dem Ames- 
bauptmann übertragene Obliegenheiten die Gesammt-Regierung zu Glauchau zu übernehmen. 
. 9. 
Die mit der Aufzeichnung beauftrageen Personen sind für die Richtigkeit der aufge- 
nommenen tisten, und die Hauswirthe und deren Stellvertreter für die von ihnen dabei 
gemachten Angaben veranewortlich. Der Bestimmung nach den örtlichen Verhälenis- 
sen aber bleibt die Art und Weise der Ausführung, und besonders die Erwägung über- 
lassen, ob es zweckmäßiger sei, wenn sich die mic dem Geschäfee beauferagken Personen die 
nöthigen Angaben in jedem Hause mündlich ertheilen lassen, und sie sofore selbst in Listen 
eintragen, oder wenn in jedes Haus Listen zur Ausfüllung durch die Hauswirthe und de- 
ren Stellvertreter geschickt werden. Für den letztern Fall sind Listenschema's, nach dem 
hier unter D. beiliegenden Muster, anzuwenden; deren sich übrigens besonders an solchen 
Orten zu bedienen seyn wird, wo die Obrigkeiten diese Gelegenheit zur Anlegung der §. 3. 
empfohlenen Einwohner-Cataster zu benutzen gedenken. 
C. 10. 
Aus den Aufzeichnungen des Einwohnerbestandes in den einzelnen Häusern, nachdem 
dieselben geprüst und, soweie nöthig, berichtigt worden, ist eine Generaltabelle für jeden 
Orc, nach dem Schema unter O., zu fertigen, von den mie dem Geschäfte beauferagten 
Obrigkeiten oder Privakpersonen zu unterschreiben und an den Amtshaupemann zu senden, 
der sie mit einer daraus gefertigten Hauptübersicht der Bevölkerung seines ganzen Bezirks, 
welche genau nach dem Schema unter O., jedoch mic einer vorn hinzugefügeen Spalce für 
die Namen der Ortschaften, einzurichten ist, an die landesdirection sendee. lesteres ge- 
schiebe von den Polizeidepurationen zu Dresden und Leipzig unmittelbar. Sämmrliche 
Lokaltabellen eines amtshauptmannschaftlichen Bezirks sind nach den Amtsbezirken zu ordnen 
und in dieser Ordnung in die Hauptübersiche einzutragen. 
Aus den Bevölkerungslisten des ganzen Landes wird der Ceneralcomieê des statisti- 
schen Vereins eine Generalzusammenstellung fertigen.
	        
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