Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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8. 11. 
Das Geschaͤft ist thunlichst zu beschleunigen, und von 14 zu 14 Tagen Anzeige uͤber 
dessen Fortgang an die Landesdirection zu erstatten. 
. 12. 
Der an jedem Orte durch die Aufnahme der Bevölkerungslisten erwachsende unum- 
gängliche Aufwand ist, ohne Unterschied, ob das Geschäft von den Obrigkeiten oder von 
Pivatpersonen besorge wird, auf dieselbe Weise zu decken, wie es der Fall donn seyn 
würde, wenn das Geschäfe von jeder Obrigkeic in ihrem Gerichcsbezirke zu veranstalten und 
zu beforgen wäre. 
. 13. 
Zur Erleichterung des Geschäfts und zur Einschränkung des Aufwands werden in al- 
len amtshauptmannschaftlichen Expeditionen, bei der Gesamme-Regierung zu Glauchau und 
bei den Polizeidepucacionen zu Dresden und Leipzig, um möglichst niedrig gestellce Preise, 
lithographirte Schema's zu den Tabellen O. und D. zu haben seyn. 
Diese Verordnung ist in der durch das Generale vom 131en Juli 1796 und durch 
das Mandak vom 9ten März 1818 vorgeschriebenen Maße bekannt zu machen. 
Dresden, den 1 5ten Mai 1832. 
1 
Ministerium des Innern. 
von Lindenau. 
Peßsch.
	        
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