Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(323 ) 
6. 8. 
Ausländer, welche, erkranke, aus dem Auslande in diesseitige Grenzorte gebrache 
werden, sollen daselbst nicht angenommen werden. 
Verweigert man die Zurücknahme, oder mache der Zustand des Kranken den Rück- 
transporé unthunlich, oder langen Ausländer zu Fuße in einem solchen Zustande auf der 
Grenze an, daß ibre Zurückweisung nicht erfolgen kann, oder kommen dabei senstige 
Ungebührnisse ausländischer Behörden und Gemeinden vor, so ist zwar der Kranke zu 
verpflegen, aber darüber sofort Bericht zu erstatten, damit bei der betreffenden 
ausländischen Regierung auf Abndung und Abstellung solcher Ungebührnisse und auf Er- 
sat der von dem diesseitigen Grenzorke aufgewendeten Verpflegungskosten angetragen 
werden kann. Aber auch, wenn im Auslande erkrankte Inländer in einem Zustande 
über die Grenze gebracht werden, in welchem sie gar nicht hätten transportirt werden 
sollen, ist für den Zweck der Beschwerdeführung Bericht zu erstakten. 
Auch bewendet es rücksichtlich der Zurecheweisung der, mik krätzigen oder andern an- 
steckenden Hautkrankhelten bebafteken, ausländischen Handwerksgesellen in den Grenzorten 
bei der Verordnung vom 1 2ten November 1829. (Se,. 30. No. 51. der Gesehsammlung.) 
. 0. 
In allen, den Gegenstand dieser Berordnung betreffenden Angelegenheiten ist, wie 
in andern Armensachen, von der Obrigkeic kostenfrei zu expediren; auch haben Physiker 
und angestellte Gerichtsärzte für die §. 3. vorgeschriebene Untersuchung und Ausstellung 
des Fundscheins keine Gebühren, sondern, dasern deren Irstruction niche auch diesfalls 
ein Anderes bestimmt, lediglich das Fortkommen zu fordern. 
G. 10. 
Vernachlässt igung vorstehender Anordnungen wird, insofern niché überdieß nech ein 
zur Criminaluntersuchung zu ziehendes Vergehen binzuksmme, mit 5 bis 20 Thlr. Geld- 
buße oder angemessener Gefängnißstrafe geahndet. 
Nach dieser Verordnung, welche, in Gemäßheic des Generalis vom 13ten Jurli 
1796. und des Mandats vom 9ten März 1818., bekanne zu machen ist, haben sich 
Alle, die es angehe, zu achten. 
Dresden, den 1 6ten Mai 1832. 
Ministerium des Innern. 
von Lindenau. 
Pebsch.
	        
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