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wird, dennoch das ihm angebotene Ame niche annimme, hat keinen Anspruch auf
Pensionirung oder Abfindung.
Gegen obige Enescheidung des Commissars findek jedoch der Recurs an die vor-
gesetzte Behörde im ordentlichen Wege Statt.
2) Wenn der Pensionirke eine mic Einkünfteen verbundene Anstellung in einem öfsent-
lichen Amte, wohin auch Communalämcer, jedoch nicht Gerichtsbestallungen und
die, für gewöhnlich nur ungewisse Subsistenzmictel gewährende, juristische Praxis
zu rechnen sind, erhäle, so fälle von dieser Zei an die Pension in so weit weg,
als sie, mie dem nunmehrigen Diensteinkommen zusammengerechner, nach ihrem
ganzen oder theilweisen Bekrage die Einkünfee des zuletze bekleideten Rathsamtes
uͤbersteigt.
Communalämter in derselben Stadt ist ein Pensionirter anzunehmen nicht ver-
bunden, wenn ihm solches, und zwar in derselben Kategorie, wie das bisherige,
nicht sogleich bei der ersten Ernennung des neuen Stadtrathes angeboten worden ist.
Eine Ruͤckzahlung auf die oben (unter b,) erwaͤhnte Abfindung findet wegen ander—
weiter Anstellung nicht Statt.
) Die nach vorstehenden Bestimmungen zu zahlenden Pensionen oder Abfindungen
müssen aus dem bereikesten Scadtvermögen, und nöthigenfalls durch Anlagen auf-
gebracht werden. Es muß daher der Betrag der Pension sofore regulirt und auf
eine dazu nachhaltig ausreichende Communcasse angewiesen, außerdem aber sofore
die nöthige Anlage bestimme und erhoben werden, um der dazu erwähllen com-
munlichen Casse den nöthigen Zufluß zu verschaffen.
i) Die so eben gedachten gesetzlichen Bestimmungen schließen eine freie Uibereinkunfe
über die Abfindung oder Pensionirung nicht wieder erwähleer Rathsmitglieder zwi-
schen diesen und den Communrepräsentanken oder künfeigen Seadeverordneten, na-
mentlich auch zu Vermeidung specieller Berechnungen des zeitherigen Dienstein-
kommens, nicht aus.
k) Emlich sind die statutenmäßigen Ansprüche der dermaligen, aber niche wieder ge-
wählten Rathsmieglieder und ihrer künftigen Nachgelassenen auf die, bei einigen
Raths-Collegziis bestehenden, Begräbniß-, Wittwen= und Waisen-Pensions-
Cassen dergestalt sicher zu stellen, daß, wenn sie die verfassungsmäßigen Beiträge
zu leisten sorefahbren, die Ihrigen, auf den eineretenden Perceptionsfall, eben so zu
dem Genusse der geordneten Beneficien gelangen müssen, als ob sie bis zu ihrem
Ableben Mitglieder des Rathes geblieben wären.
Nach gleichem Grundsatze sind auch sonstige Ansprüche auf die foredauernde
Tbeilnahme an ekwanigen andern Privat= und sonstigen Seistungen, welche zeither
nicht aus öffentlichen Stadefonds, sondern aus eigenen Micteln und Beiträgen der
jedesmaligen Rathsglieder unterhalten worden sind, zu beurtheilen.