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M 40.) Verordnung,
die Ausmittelung des nothduͤrftigen Unterhalts fuͤr Hebammen betreffend;
vom 13ten Juni 1832.
Das die Erlernung und Ausübung der Geburtshuͤlfe betreffende Mandat vom 2ten April
1818. (Stück 3. der Gesessammlung von 1818.) verordnet 9. 22.
daß an Orten, wo der gewöhnliche Verdienst einer Hebamme zu deren nothdürf-
tigem Unterhalte für hinreichend niche zu achten ist, solcher ein jährlicher Gehale
an baarem Gelde oder Naturalien ausgemitcelt werden soll.
Die Anwendung dieser Worschrift hat bisher mancherlei Schwierigkeiten gefunden und
das Bedürfniß näherer Bestimmungen über die Ausführung fühlbar gemacht.
Mit Genehmigung Sr. Königlichen Majestät und des Prinzen Mitregenten Königlichen
Hoheit wird daher hierüber Felgendes verordnet:
9. 1.
Die durch die angefuͤhrte Gesetzstelle den Obrigkeiten auferlegte Verpflichtung, einer
Hebamme den nothduͤrftigen Unterhalt auszumitteln, tritt nicht nur bei Anstellung neuer
Hebammen, sondern auch dann ein, wenn es einer bereits angestellten Hebamme, in Folge
von ihr nicht verschuldeter Umstände, an dem nothduͤrftigen Unterhalte fehlt.
K. 2.
Die Art und Weise der Sicherstellung dieses Uncerhales bleibe den Gemeinden, unter
Neitung der Obrigkeit, überlassen. Es kann zu diesem Ende der Hebamme ein fester jähr-
licher Gehalt an baarem Gelde oder Naturalien ausgesetzt, es darf aber auch statt dessen
die Bestimmung getroffen werden, daß, obwohl Wöchnerinnen nichte genöchigt werden kön-
nen, der Bezirkshebamme sich zu bedienen, eine jede Wöchnerinn, die sich einer andern,
als der Bezirkshebamme bediene, so lange diese nicht durch ein Vergehen dazu Anlaß
giebt, an dieselbe bei jeder Entbindung eine Eneschädigung zu encrichten haben solle.
. 3.
Diese Entschädigung wird andurch für jeden Enebindungsfall in der Regel auf sechs-
zehn Groschen, bei unbemittelten Personen aber, wohin jedoch die ganz unentgeldlich
zu besorgenden Armen niche zu rechnen sind, nach dem Ermessen der Obrigkeic, wenigstens
auf acht Groschen bestimme.
G. 4.
Dasern der Zweck gegenwärtiger Verordnung durch freiwillige Uibereinkunfe einer
oder der mehrern zu einem Hebammen-Bezirke vereinigten Gemeinden nicht zu erreichen