Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(339 ) 
M 40.) Verordnung, 
die Ausmittelung des nothduͤrftigen Unterhalts fuͤr Hebammen betreffend; 
vom 13ten Juni 1832. 
Das die Erlernung und Ausübung der Geburtshuͤlfe betreffende Mandat vom 2ten April 
1818. (Stück 3. der Gesessammlung von 1818.) verordnet 9. 22. 
daß an Orten, wo der gewöhnliche Verdienst einer Hebamme zu deren nothdürf- 
tigem Unterhalte für hinreichend niche zu achten ist, solcher ein jährlicher Gehale 
an baarem Gelde oder Naturalien ausgemitcelt werden soll. 
Die Anwendung dieser Worschrift hat bisher mancherlei Schwierigkeiten gefunden und 
das Bedürfniß näherer Bestimmungen über die Ausführung fühlbar gemacht. 
Mit Genehmigung Sr. Königlichen Majestät und des Prinzen Mitregenten Königlichen 
Hoheit wird daher hierüber Felgendes verordnet: 
9. 1. 
Die durch die angefuͤhrte Gesetzstelle den Obrigkeiten auferlegte Verpflichtung, einer 
Hebamme den nothduͤrftigen Unterhalt auszumitteln, tritt nicht nur bei Anstellung neuer 
Hebammen, sondern auch dann ein, wenn es einer bereits angestellten Hebamme, in Folge 
von ihr nicht verschuldeter Umstände, an dem nothduͤrftigen Unterhalte fehlt. 
K. 2. 
Die Art und Weise der Sicherstellung dieses Uncerhales bleibe den Gemeinden, unter 
Neitung der Obrigkeit, überlassen. Es kann zu diesem Ende der Hebamme ein fester jähr- 
licher Gehalt an baarem Gelde oder Naturalien ausgesetzt, es darf aber auch statt dessen 
die Bestimmung getroffen werden, daß, obwohl Wöchnerinnen nichte genöchigt werden kön- 
nen, der Bezirkshebamme sich zu bedienen, eine jede Wöchnerinn, die sich einer andern, 
als der Bezirkshebamme bediene, so lange diese nicht durch ein Vergehen dazu Anlaß 
giebt, an dieselbe bei jeder Entbindung eine Eneschädigung zu encrichten haben solle. 
. 3. 
Diese Entschädigung wird andurch für jeden Enebindungsfall in der Regel auf sechs- 
zehn Groschen, bei unbemittelten Personen aber, wohin jedoch die ganz unentgeldlich 
zu besorgenden Armen niche zu rechnen sind, nach dem Ermessen der Obrigkeic, wenigstens 
auf acht Groschen bestimme. 
G. 4. 
Dasern der Zweck gegenwärtiger Verordnung durch freiwillige Uibereinkunfe einer 
oder der mehrern zu einem Hebammen-Bezirke vereinigten Gemeinden nicht zu erreichen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.