Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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und zwei Jahren auskrekenden Individuen sind, nach Ablauf dieser Jahre, belde Male durch 
das toos zu bestimmen. Das zweite Mal loosen nur die Zuersterwählten. 
K. 9. 
Diejenigen, welche, in Ansehung ihres Besitzthums oder Erwerbs, nach den Vorschriften Eintritt Derer 
der allgemeinen Städte-Ordnung, Bürger seyn müssen, haben das Bürgerrecht, wenn sie es u on 
zeicher noch nicht erlange hatten, sofort zu suchen. Es ist ihnen jedoch, insofern sie, nach biges erwerben 
der zeitherigen Verfassung, niche Bürger zu werden verbunden waren, unentgeldlich zu er-= müssen. 
theilen, vorausgesetzt, daß sie binnen drei Monaten, von dem Tage an, da die allgemeine 
Scädte-Ordnung am Orte in Wirksamkelt treten wird, sich zur Verpflichtung als Bur- 
ger stellen. 
6. 10 Wenn die Wirk- 
1 " .% samkeit der 
An dem Tage, an welchem der neu zu erwählende Staderath eingeführe werden wird, Stsdteordnuns 
" " 1 E e . , . . s, rete, und die 
tritt die allgemeine Staͤdte- Ordnung am Orte in gesetzliche Wirksamkeit, und es ist daselbst des Mandan 
von diesem Tage an das Mandat vom 151en December 1830. niche weiter in Anwendung vom 15. De- 
zu bringen. cember 1830. 
11 aufhore: 
In den zu den Receßherrschafken der Fürsten und Grasen Herren von Schönburg ge-Anwendung der 
hörigen Städten sind, bei Einführung der Städte-Ordnung und Errichtung der tocalskatuten, Städteordnuns 
die dem Gesammthause Schönburg, nach den Haupt= und Reben-Recessen vom Jahre 1 740. zinnnnerer 
namentlich zustehenden, oder von ihm oder den einzelnen Herrschaftsbesitzern sonst erweis= Fürsten und 
lichen Gerechtsame, soweit sie dabei einschlagen, und mit dem Zwecke und den Grundsätzen Grafen Herren 
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der Städte-Ordnung vereinbar sind, in Obacht zu nehmen. waShnen 
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Insbesondere ist die Gesammt-Regierung zu Glauchau als die den Scadträthen der Besugnisse der 
Receßherrschaften in städtischen Gemeinde-Angelegenheiten zunächst vorgesetzte Behörde zu Gefammtregte= 
betrachten. rung zu Glau- 
4. chau. 
So wie daher, nach G. 7. der allgemeinen Städte-Ordnung, die Staderéehe Unserer übrl- 
gen tande, ohne andere Mittelinstanz, unmiccelbar an Unsere Regierungsbehörden Beriche 
erstatten sollen, so haben künftig die Stadträthe in gedachten Receßherrschaften, ohne Da- 
zwischenkunft der Receßbeamten, an die Gesammt-Regierung zu berichten , welche, insoweit 
es ihr verfassungsmäßig zustehe, selbst Eneschließung faßt. Bedarf es dagegen der Anord- 
nung oder Entscheidung Unserer eigenen, ihr vorgesetzten Behörden, wie solches namentlich in 
den, in der Städte-Ordnung §. 5. 32. 37. 38. 92. 94. 187. 240. ausgedrückten Fällen 
nöthig wird, so gelange diese an die städtischen Behörden der Receßherrschaften durch die 
Gesammt-Reglerung.
	        
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