Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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Schriftsässige und andere, bei höhern oder mittlern Behörden unmittelbar relevirende, 
ingleichen die unter geistliche Gerichtsbarkeit gehörigen Grundstücke, insofern sie mir Wohn- 
siten versthen und nicht offenbar blos bei den Ritterguts= oder bei den städtischen Wahlen 
zu berucksichtigen sind, werden von den Obrigkeiten der Ortschaften, in deren Bezirken oder 
nächsten Umgebungen sie liegen, in ihre Verzeichnisse, unter Angabe der in Ansehung der 
Gerichts = und #e#nbarkeit stattfindenden Verhältnisse, mit ausgenommen. 
G. 10. 
Von denjenigen Unterbehörden auf dem lande, unter denen sich mie Wohnsit versehene 
Grundstucke nicht befinden, und welchen auch, nach vorstehender Worschrife (. 9.), die Auf- 
zeichnung irgend eines Grundstücks niche obliegt, sind Vacatscheine an die betreffenden 
Wahlcommissare, unter derselben Verwarnung, wie die Verzeichnisse (. 7.), in derselben 
Frist einzureichen. 
. 11. 
Die ortsobrigkeitlichen Verzeichnisse sowohl, als die Vacatscheine, sind für jede Ort- 
schaft, so wie für jeden, einer andern Lehn= oder Gerichesbarkeic unterworsenen Ortsantheil, 
abgesondert auszufertigen und nicht für den ganzen, über mehrere Ortschafeen sich erstrecken- 
den Juriedictionsbezirk in eine zusammenhängende oder fortlaufende Tabelle zu bringen, 
damit der Wahlcommissar nicht behindert sei, den für die einzelnen Wahlabtheilungen zu 
dele irenden Obrigkeiten die betreffenden Verzeichnisse und Vacatscheine einzeln zu zuftellen, 
und damie es deshalb nicht erst der vorherigen Fertigung von Abschristen oder Extracten 
bedürse. 
Dresden, am 21sten Juni 1832. 
Die Ministerien des Innern, des Kriegs, der Justiz, der Finanzen, 
des Cultus und des öffentlichen Unterrichts. 
von Carlowiz, von Zezschwitz. von Könneritz. 
für den Minister des Innern. 
von Zeschau. D. Müller. 
Petsch.
	        
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