Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

A. 
Fortlaufende 
Nummer 
und 
Nummer 
des 
Brandkatasters. 
Die Nummer des 
Brandcassen-Ver— 
zeichnisses wird der 
laufenden Nummer 
im Einschlusse bei— 
gefuͤgt, auch die 
Nummerfolge des 
Brandkatasters bei- 
behalten und wo 
Grundstücke hinzu- 
kommen oder aus- 
fallen, die Urfache 
bemerkt. 
350 ) 
  
B. 
Immobiliar-Besitzthum. 
v 
  
Bei Denen, welche erst in den lehten 
drei Jahren mit ihrem Besitzthume belie— 
hen worden sind, ist der Tag der Beleih— 
ung selbst anzugeben. Wo die Beleihung 
noch gar nicht erfolgt ist, wird solches 
ebenfalls bemerkt. Desgleichen wenn solche 
Anstandsursachen der Beleihung eingetre— 
ten sind, weshalb, nach §. VIII. der Instruc- 
tion, das Ermessen der Regierungsbehèrde 
über die Frage der Ansäáässigkeit und den 
Anfangspunct derselben eintreten könnte. 
  
6 
  
—!" 
D 
  
  
  
und 
Vorname 
des 
Besitzers. 
C. « 
Zuname 
  
  
D. 
Stand 
und 
Gewerbe 
desselben. 
  
  
— 
E. 
Alter. 
Fehlt es an ge— 
nauer Nachricht, so 
ist wenigstens zube, 
merken, ob das In 
dividuum das 25st 
oder 30ste Jahr um 
bezweifelt und ne, 
torisch zurückgelegt 
habe. 
BeiDenen, welche 
innerhalb Jahrec 
frist das 25ste und 
30ste Lebensjahr 
noch erfüllen, oder 
wo die erforderliche 
Zuverldssigkeit der 
Angabe zu mangel 
scheint, ist der Ge- 
burtstag selbf 
anzugeben, und 
worauf dessen An- 
gabe sich gründe, 
zu bemerken.
	        
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