A.
Fortlaufende
Nummer
und
Nummer
des
Brandkatasters.
Die Nummer des
Brandcassen-Ver—
zeichnisses wird der
laufenden Nummer
im Einschlusse bei—
gefuͤgt, auch die
Nummerfolge des
Brandkatasters bei-
behalten und wo
Grundstücke hinzu-
kommen oder aus-
fallen, die Urfache
bemerkt.
350 )
B.
Immobiliar-Besitzthum.
v
Bei Denen, welche erst in den lehten
drei Jahren mit ihrem Besitzthume belie—
hen worden sind, ist der Tag der Beleih—
ung selbst anzugeben. Wo die Beleihung
noch gar nicht erfolgt ist, wird solches
ebenfalls bemerkt. Desgleichen wenn solche
Anstandsursachen der Beleihung eingetre—
ten sind, weshalb, nach §. VIII. der Instruc-
tion, das Ermessen der Regierungsbehèrde
über die Frage der Ansäáässigkeit und den
Anfangspunct derselben eintreten könnte.
6
—!"
D
und
Vorname
des
Besitzers.
C. «
Zuname
D.
Stand
und
Gewerbe
desselben.
—
E.
Alter.
Fehlt es an ge—
nauer Nachricht, so
ist wenigstens zube,
merken, ob das In
dividuum das 25st
oder 30ste Jahr um
bezweifelt und ne,
torisch zurückgelegt
habe.
BeiDenen, welche
innerhalb Jahrec
frist das 25ste und
30ste Lebensjahr
noch erfüllen, oder
wo die erforderliche
Zuverldssigkeit der
Angabe zu mangel
scheint, ist der Ge-
burtstag selbf
anzugeben, und
worauf dessen An-
gabe sich gründe,
zu bemerken.