Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

  
  
  
  
  
F 
Betrag der Abgabe an Schok- 
ken, Grund-, Quatember- 
und Cavalerie-Verpfle- 
gungsgeldern. 
G. 
Obrigkeitliche Angabe der gesetzli-- 
chen Ursachen der etwa ermangeln- 
den Stimmberechtigung als 
Urwähler, oder des Mangels 
persönlicher Befähigung zum 
Wahlmanne oder Abgeord- 
neten. 
  
  
  
H. 
Besondere Bemerkungen 
  
a. 
der 
Orts- 
obrigkeit. 
b. 
des 
Wahl- 
commissars. 
C. 
der delegir- 
ten Obrigkeit 
für die 
Wahl- 
  
Der ganze jährliche Betrag je- 
der Steuer, wenn sie auch von 
derschjedenen, in einem Complexe 
bewirthschafteten Grundstücken 
entrichtet wird, ist in einer 
Summe anzugeben, und wenn 
ganz genaue Ermittelung nicht 
sofort möglich ist, wenigstens 
unzugeben, ob der jährliche Be- 
trag mindestens 10 Thlr. und 
beziehendlich 30 Thlr. erreicht, 
öoder darunter zurückbleibt, und 
vie sich sonst das Abgabenver- 
hältniß approximatib gestaltet. 
Werden walzende und andere 
besondere Grundstücke nicht in 
tinem Complerxe mit dem 
Grundstücke, bei welchem sich 
a Wohnsitz befindet, bewirth- 
schaftet, oder besitzt derselbe 
Eigenthümer anderwärts, inner- 
talb des Königreichs Sachsen, 
koendarundstücke, die, nach §. 
XXIV. der Instruction, zu be- 
scksichtigen sind, so ist derselben 
z gegenwärtiger Spalte eben- 
salls zu gedenken, und ihr Steu- 
ebetrag, auf desfalls von dem 
besitzer zu erfordernde Nach- 
wusing. besonders auszuwer- 
en. 
  
  
  
  
abtheilung.
	        
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