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geschehenen Lossprechung sogleich erkennbar zu machen, werden, auf Sr. Königlichen Maje-
stär und des Prinzen Mitregenten Königlichen Hoheit Besehl, die in Untersuchungssachen
erkennenden Behörden angewiesen, bei der völligen Freisprechung von der gemachten An-
schuldigung, nach Verschiedenbeic der Verhälcnisse, der Formeln „in Ermangelung Verdachts“
oder „gestalten Sachen nach,“ im Fall aber der vorhandene Verdache nicht gänzlich ab-
gelihnt worden ist, der Formeln „in Ermangelung mehrern Verdaches“, und wenn die
Lossprechung von Leistung eines Reinigungseides abhängig gemacht worden ist, „noch zur
Zeit“ sich zu bedienen, aller übrigen zeither gebrauchten verschiedenen Formeln aber sich zu
enthalten. Es ist übrigens von der Form der Lossprechung die Enrscheidung über die
Werbindlichkeic zu der Abstattung der ausgelaufenen Untersuchungskosten nicht schlechterdings
abhängig zu machen; vielmehr bleibe der erkennenden Behörde überlassen, unter Berücksich-
tigung der jedesmaligen Sachlage, nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen, die ganze oder
tbeilweise Abstateung der Kosten dem Angeschuldigeen, oder einer andern Person aufzugeben,
oder auch die Kosten Gericheswegen übertragen zu lassen. ·
Dresden, den 30sten Juni 1832.
Ministerium der Justiz.
von Koͤnneritz.
von Salza.