Das Reichsgesetz vom 10. December 1871 (Reichs-Gesetzblatt
S. 442; schaltete den §8 130 a ein, welcher in Elsaß-Lothringen durch
Kaiserliche Verordnung vom 15. Juli 1872 (Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen
S. 531) eingeführt worden ist.
Das Reichsgeseg vom 26. Februar 1976 (Strafgesetznovelle)
hat mehrere Paragraphen des Strasgesetzbuchs geändert, bez. neu
hinzugefügt. In § 5 ditses Gesetzes ist der Reichskanzler ermächtigt
worden, den Text des Strafgesetzbuchs, wie er sich nach diesem
Gesetze ergibt, unter Weglassung der durch andere Reichsgesetze
gegenstandslos gewordenen §§ 287 und 337, durch das Reichsgesetzblatt
bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung ist erfolgt mittelst
Erlasses des Reichskanzlers vom 26. Februar 1976. Das Gesetz
vom 26. Februar 1876 ist mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages
der Ausgabe in Kraft getreten (vgl. Art. 2 der Reichs-Verfassung).
Bei einer Verschiedenheit der Strafbestimmungen nach diesem Gesetze,
gegenüber dem Strasgesetzbuche, sind die Bestimmungen in § 3 des
Gesetzes und § 2 des Strafgesetzbuchs zu berücssichtigen.
82.
Mit diesem Tage tritt das Bundes= und Landesstrafrecht,
insoweit dasselbe Materien betrifft, welche Gegenstand des
Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund sind, außer Kraft.
In Kraft bleiben die besonderen Vorschriften des Bunresund
Landesstrafrechts, namentlich über strafbare Verletzungen der
Preßpolizei-, Post-, Steuer-, Zoll-, Fischerei-, Jagd-, Forstund
Feldpolizei-Gesetze, über Mißbrauch des Vereins= und
Versammlungerechts und über den Holz= (Forst-) Diebstahl.
Bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes über den Konkurs
bleiben ferner diejenigen Strafvorschriften in Kraft, welche
rücksichtlich des Concurses in Landesgesetzen enthalten sind, insoweit
dieselben sich auf Handlungen beziehen, über welche das
Strafgesebbuch für den Norddeutschen Bund nichts bestimmt.
Abs. 1 hebt die zeitherigen deutschen Strasgesetbücher und
Strasgesetze im Ganzen ebensowenig wie die von der Bundesgesetzgebung
erlassenen Strasgesetze auf. Die Aushebung erstredt sich
nur soweit, als die Vorschriften Materien betreffen, welche Gegenstand
des veutschen Gesetzbuches sind. Es wird, soviel die Aufhebung der
Landesgesetze anlangt, hier die Bestimmung in Art. 2 der Reichs-