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geordneten und der der Rittergutsbesitzer, sondern uͤberhaupt auf alle Wahlen der Landtags-
Abgeordneten und folglich auch auf die der Abgeordneten des Bauernstandes zu beziehen ist.
b) Dagegen beschränkt sich dle Verfügung des 9. 22. des Wahlgesetzes auf die Waͤhl-
barkeit zu Abgeordneten, und es ist miehin das Erforderniß der dreifährigen Ansässig-
keic auf die Zulassung als Urwähler, oder als Wahlmann, nicht anzuwenden.
Auch geht
c) dieses Erforderniß der dreijaͤhrigen Ansaͤssigkeit, nach ausdruͤcklicher Vorschrift des
6. 22. des Wahlgesehes, Denjenigen, welcher ein Grundstück ererbt hat, in kelnem Falle
etwas an, und folglich auch nicht in dem Falle, wenn der Erblasser das Grundstück niche
drei Jahre, sondern nur kürzere Zeit im Besibe gehabe, dann aber solches, durch sein
Ableben, auf seinen Erben verfällt und auch dieser dasselbe so lange noch nicht besessen hae,
daß durch Hinzurechnung der Besitzzeit des Erblassers der vorhin erwähnte dreijährige Zeit-
raum erfüllt wird.
Zu §. 23.
In Bezug auf Pfarr= und Schul-Grundstücke sind die Geistlichen und Schullehrer,
welche jene Grundstücke benutzen oder bewohnen, als deren zeitweilige Besitzer, Admini-
stratoren und Nußnießer zu betrachten, und in den Versammlungen der Urwähler stimm-
berechtigec.
Dagegen liege, nach dem desfallsigen Einverständnisse des Ministeru des Culeus und
Efentlichen Uncerrichts mit dem Miaisterio des Innern, in Ansehung der Kirchen und
eigentlichen Kirchenlehne, so wie der Grundstücke anderer, der Oberaussicht geistlicher Be-
hörden untergebener milder Stistungen, z. B. der in diese Klasse gehörigen Hospitäler,
eine Repräsentation in jenen Versammlungen durch ihre Administeatoren nicht im Sinne
des Wahlgesetzes und in dem Sachverhältnisse.
Daher wird der 23ste F. des Wablgesetzes, was die Administrakoren der erwähnecen,
unter die Oberaufsiche geistlicher Behörden gehöriger Besitzungen betriffe, lediglich auf Pfar-
rer und auf diejenigen Schullehrer, welche einen bestimmten Amtswohnsitz haben, zu be-
schränken seyn.
Abgeseben aber von den geistlichen Stiftungen haben, wenn bei Anwendung des §.
23. des Wahlgesetzes erhebliche Zweifel eintreten, in vorkommenden einzelnen Fällen,
die Commissarien, nach vorheriger Erörterung der Verhälenisse, gucachtlichen Beriche an
die Landesdkrection zu erstatten. Im Allgemeinen ist jedoch, zur Beantwortung der des-
balb bereits vorliegenden Anfragen, zu bemerken, wie etwas niche entgegenstehe, daß, ob-
gleich die allgemeine Verfügung des I. 23. des Wahlgesetzes im 9. 76. niche wiederhole
ist, solche dennoch ebenfalls auf die Wahlen des Bauernstandes angewendek werde, und
insbefendere auch die Administracoren der in Wohngebäuden bestehenden, oder mit Wohn-
sitzen versehenen, den Dorfgemeinden gehörigen Immobiliarbesizungen, z. Br der Commun-,
Admim straterein
und Nuanicher.