Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

Erfolg der Re- 
clamatienen. 
Baͤuerliche Be— 
sitzungen bei den 
Rittergütern. 
(∆ 3v76 ) 
Wahlen beigesägte Formulare (Ges. Somml. S. 29 2.), jedoch unter den erforderlichen 
Modisicationen desselben, ausgesertige werden. Dem deshalb von mehrern Wahlcommis,- 
sarien geäußerten Wunsche gemäs, ist nunmehr Veranstaltung getroffen worden, daß 
gedruckte, von den delegirten Obrigkeicen auszusfüllende Schemata dieser Listen, zur Dis- 
position der Commissarien, und der durch sie, in der erforderlichen Anzahl, zu bewir- 
kenden Vertheilung an die delegirten Obrigkeiten bereic gehalten werden; und dies wird 
auch binsichtlich der vorstehend (zu §. 87.) gedachten gedruckten Vorladungszettel der 
Fall seyn. 
Zu ¾. 01. 
Vor Ernennung des Wahlmannes und der desfallsigen Abstimmung haben die delegir- 
ten Gerichtsobrigkeiten der Versammlung der Urwähler die nöthige Erbôffnung über die, 
durch die Reclamationen, in den Listen erwa entstandenen Veränderungen zu machen. Einer 
nochmaligen Aushängung der ctiste, oder eines diesfallsigen Nachtrags bedarf es aber in 
dieser Beziehung nicht. 
Die Reclamationen sind von dem Commissar und, nach Befinden, sofore von der de- 
legirten Obrigkeic, den geseblichen Vorschristen gemäß, zu berücksichtigen oder zurückzuwei- 
sen, insofern dabei niche erhebliche Zweifel vorkommen, welche, nach der Worschrife im K. 
10. des Wahlgesetzes, zur Erledigung zu bringen sind. 
Zu §. 96. 
a) Die einem Rittergutsbesiher selbst gehörigen, aber von dem Hauptcomplere des 
Gutes in gewisser Art abgesonderten Gebäude, z. B. Drescherhäuser, Schäfereien, För- 
sterwohnungen 2c. müssen, insofern sie Zugehörungen des Hauptguts sind, wenn sie auch 
von den Rittergutsgehöften entferne liegen, oder von Dienern, Miethleuten, oder andern 
Personen, die ihre eigne Wirthschaft darinnen haben, bewohne werden, d. unoch sortwäh- 
rend als integrirende Theile des Ritterguts betrachtet werden, und die Rittergutsbesitzer 
können folglich wegen solcher, nur schein bar vom übrigen Rictergukscomplere abgeson- 
derter Besitzungen, eine Theilnahme an den Wahlen des Bauernstandes niche verlangen. 
b) In Ansehung der nähern Bestimmung der zum Complexe des Ritterguts gehöri- 
gen Besitzungen bewender es, in der vorliegenden Beziehung, bei §S. XXVIII. der Ju- 
struction vom 2 sten März d. J. 
J%) Rittergutsbesitzer, bei denen die sonst erforderlichen Voraussehungen eintreten, sind 
nicht allein, wie die wörtliche Fassung des s. 96. andeuter, als Abgeordnete, sondern 
auch, wie aus der in solchem ausdrücklich mic erfolgten Anziehung des 9. 83. und über- 
baupc aus den ausgestelleen Wahlprincipien hervorgebe, als Wahlmänner, bei den Wah- 
len des Bauernstandes, für wählbar zu halten; so wie sie auch, wenn sie Grundstücke der 
6. 76. gedachten Art besißen, als Urwähler dabel erscheinen können.
	        
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