Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(379. ). 
D 
Auszug 
einer an den Wahlcommissar, Gerichtsdirector Behr zu Purschenstein, wegen 
der Wahlen in dem dasigen Gerichtsbezirke, ergangenen Verordnung. 
Der Gerichtsdirector Behr zu Purschenstein, als Wahlcommissar fuͤr den XII. bäuerli- 
chen Wahlbezirk, hat, wegen der Behandlung der, bei dem Rittergute Purschenstein an- 
gebauten, nicht steuerbaren Ortschasten und einzelnen Besitzungen und sonst unter dem 
2Asien vorigen Monats Beriche erstattec. 
Es ergeben sich nun hinsichtlich der erwähneen, nach Purschenstein gehörigen Ortschaf- 
ten und Besihungen, und ihrer Theilnahme an der Wahl, in Bezug auf die Dispositionen 
im 6ten, 86 Ken und 9 1en §. des Wahlgesetzes, und in Vergleichung mit der, im 7 östen F. 
und 7 östen bis Zästen Iphen enthaltenen Vorschriften, allerdings besondere Schwierigkei= 
ten, da hier nicht blos von einzelnen Ri#tergueshäuslern, oder kleinern, daraus gebildeten 
Gemeinheicen, welche, ohne alles Bedenken, so viel das Wahlgeschäfe betrifft, mit den 
anliegenden alcerthumlichen, mie Schock= und Quatember-Steuern belegten Dorsschaften, 
deren integrirenden Theil sie meist schon ausmachen, verbunden werden können, sondern von 
umfänglichen Districten die Rede ist, welche, ihrer Lage und übrigen Verhältnissen nach, 
als selbstständige, nicht unbedeutende Ortschaften bervortreten, ohne mit steuerpflichtigen 
Derfern zusammenzuhängen. Dem Gerichtsdirector Behr ist es jedoch niche entgangen, 
daß diese Schwierigkeiten sich dadurch beseitigen, wenn man in Erwägung zieh-, daß das 
Wahlgesetz, bei Bildung der Wahlabtheilungen, zwar hauptsächlich die Zahl der Urwähler 
in Betrachtung zieht (s. 79. 81. 82.), dabei aber (I. 83.) ein Minimum der besteuer- 
ren, zu Wahlmännern wählbaren Stimmberechtigten für jede Wahlabtheilung bestimme, 
und somit den Wahlcommissarien, in deren Hände die Bildung der Wahlabtheilungen 
gelege ist, einen Fingerzeig über die, bei der nachgelassenen Zusammenschlagung mehrerer 
Orrschaften und einzelner Grundstücke, auch in jener Beziehung zu nehmenden Rücksich- 
ten giebt. 
Dabei hat aber der von dem Gerichtsdirector Behr geschehene erste Vorschlag, den 
ganzen Bezirk des Ritterguts Purschenstein, gleich einem großen Dorfe, zu behandeln 
und, ohne kleinere Wahlabeheilungen, nach §. 81. des Wahlgesetzes, für je 75 stimm- 
berechtigte Urwähler einen Wahlmann ernennen zu lassen, dem Sinne und der Absicht des 
Wahlgesetes weniger zu entsprechen geschienen, als der zweite Vorschlag des mehrgenann- 
ten Wahlcommissars:
	        
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