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Sammlung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
D290 es Stück, vom Jahre 1832.
N94.) Verordnung,
den jährlichen Wechsel der auf Zeit gewählten Rathsmitglieder und
Stadtverordneten betreffend;
vom 18t6en Juli 1832.
Nuf Veranlassung einer uͤber die Anwendung der im 9. 8. des Geseßes, die Publication
und Einführung der allgemeinen Städte--Ordnung betreffend, vom 2ten Februar dieses Jah-
res, wegen des Wechsels der zuerst auf Zeic gewählten Rathsmitglieder, enthaltenen tran-
sttorischen Worschrife:
„daß von den zuerst erwählten unbesoldeken Rathsmitgliedern ein Drittheil schon
nach einem Jahre, und ein zweites Driktheil nach zwei Jahren austreten müsse,“
geschehenen Anfrage ist zu bemerken gewesen, daß bei der Fassung dieser Geseßstelle, im
Widerspruche mit der Bestimmung des §. 196. der allgemeinen Städte-Ordnung selbst, der
nach gedachtem §. 196. verglichen mie S. 124. zwischen den auf Zeit gewählten Raths-
Mitgliedern und den Stadtverordneten, binsichtlich des ein= und zweijährigen Wech-
sels derselben, festgesetzte Unterschied unbeachtet geblieben sei.
Zur Berichtigung dieses in nurgedachter Gese-zstelle enkdeckten Irrthums wird daher,
mit Sr. Königlichen Majestät und des Prinzen Mitregenten Königlichen Hoheit Höchster
Genebmigung, hierdurch bekannt gemachr,
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