Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(∆ 17 ) 
C. 3. 
Nach dessen Erfolg berathee sich der Commissar mie diesem Ausschusse und mie dem Berathung mit 
bisberigen Scadtrathe zuvörderst über die nachher, durch das örtliche Sctatu, festzusetzende dem Irgeraus= 
Zahl und die übrigen Verhälenisse der, tbeils auf Lebenszele, theils auf bestimmte Jahre, s—e 
zu ernennenden Mieglieder des neuen Stadtrathes, so wie in Städten, wo ein besonderes, de Nathswahl. 
vom Stadtrathe zu besebendes Seadtgericht Statt finden soll und kann, des richterlichen 
Personals, namentlich auch über die Gehalte derselben, und har blerüber allenthalben mie 
dem Bürgerausschusse, unker Berücksichtigung der von dem bisherigen Stadtcrathe über 
die einschlagenden Localverhältnisse mitzutheilenden Notizen und gurachtlichen Bemerkungen, 
gewisse Bestimmung zu treffen. Tritt zwischen ihm und der Mehrheic des Bürgeraus- 
schusses Verschiedenheit der Ansichten ein, so erstartet Ersterer Bericht an die vorgesetzte 
Regierungsbehörde. 
S. 4. 
Sodann hat der Commissar mie dem Bürgerausschusse darüber, auf welche Individuen Fortsetzung. 
bei den Wahlen der Rathsmitglieder vorzüglich Rücksicht zu nehmen seyn dürfee, ohne jedoch 
die Wahlfreiheit zu beschränken, Berathung zu pflegen. 
Ergiebe sich bierbei mit einiger Zuverlässigkeir, daß die Absiche dahin gehe, die Wahl 
ganz, oder zum Theil auf andere Personen, als die dermaligen Rathsmieglieder, zu richren, 
so hae der Commissar, ebe er zur Wahl verschreiten läßt, zuvor mit dem Bürgeraus- 
schusse über die, in Folge derselben, nach den Bestimmungen des Publicationsgesetzes vom 
heurigen Dalo 9. 2. und 3. nöthigen Entschädigungen weitere Berathung zu pflegen, sel- 
bige mit ihnen, nach einem wahrscheinlichen und ungefähren Uiberschlage, zu berechnen und 
sie zur Nachweisung der bereitesten Mittel zu veranlassen. 
Ebe und bevor solches geschehen und für die, nach Befinden, zu pensienirenden Raths- 
Mitglieder ein sicherer und hinreichender Fond ausgemittelt worden, darf zur Wahl niche 
verschritten werden, vielmehr hat der Commissar, wenn er dießfalls bei dem Bürgeraus- 
schusse Widerspruch oder Anstand finden sollte, zur vorgesebten Behörde Bericht zu er- 
statten und Anweisung zu erwarcen. 
. 5. 
Ist dagegen diesem Erfordernisse Gnüge geschehen, so ist die Wahl des neuen Stadt= Fortseszung. 
rathes, unter Beobachtung der deshalb in der allgemeinen Scädte-Ordnung, #. 191. flg., 
enthaltenen Bestimmungen, vorzunehmen. " 
S. 6. 
Nach deren Erfolg, oder auch noch vorher, bat der Bürgerausschuß, unker fernerer Wahl des 
Leitung des Commissars, nach der Stimmenmehhheit, über die für dieses erstemal dem neuen Stadtgerichts. 
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