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daß, in Uibereinstimmung mit F. 196. der allgemeinen Städte-Ordnung, ven den
zuerst auf Zeit gewählten Rathsmieglledern ein Dritcehell nach zwei Jahren, und
ein zweites Drittheil nach vier Jahren auszutreten, im Uibrigen aber es bei der
Vorschrift des gedachten 9. 8. zu bewenden habe;
und die mit Einführung der allgemeinen Städece-Ordnung beaustragken Commissarien haben
dem gemäß in den ihnen angewiesenen Städten darauf zu sehen, daß der Zeiipunke, wenn
jeden Orts der Austrice resp. des ersten und zweiten Drittheils der unbesolderen Raths-
Mitglieder erfolgen soll, nach obiger Erläuterung festgestellt werde.
Demnächst finden Se. Königl. Majestät und Se. Königliche Hoheit für angemessen,
daß die zeither in den einzelnen Städten für den Anfang des städtischen Verwaltunge-
Jahres, so wie für den jährlichen Rathswechsel üblich gewesenen verschiedenen Termine, z.
B. Walpurgis, Bartholoméi, u. s. w. abgestellt, und statt dessen allenthalben der zweice
Januar für den jährlichen Wechsel der auf Zeit gewählcen Rathsmitglieder und der Stadt-
Verordnecen, so wie für den Anfang des städtischen Verwalcungejahres festgestelle werde;
welchem gemäß daher auch der Austritt des ersten Drictheils der auf Zeit gewählten Raths-
Mitglieder niche eher als auf den, nach Ablauf zweier Jahre, von Zeit der Einführung des
neuen Stadtraths an gerechnee, zunächst folgenden 2ten Januar, und der Austritt des, nach
. 6. des Publicationsgesetzes, zuerst ausscheidenden Dricttheils der provisorischen Commun=
Repräsenkanten allererst auf den, nach Ablauf eines Jahtes, vom Eintrikte des neu gewählten
Seadtraths zunächst einfallenden 2ten Januar, wenn unterdessen nicht das Lokalstatur zu
St#ande gekommen seyn sollte, festzusetzen seyn wird.
Die Commissarien haben Vorstehendes bei der, nach Anleitung des §. 124. der allge-
meinen Städte. Ordnung, in das Lokalstatut zu bringenden Bestimmung gleichfalls in Ob-
acht zu nehmen.
Dresden, den 18ten Juli 1832.
Minssterium des Innern.
von Lindenau.
Petzsch.