Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

Jeit der Prü- 
fungen. 
Anmeldung zu 
diesen Pruͤfun- 
gen. 
Art der Prü- 
fung. 
Gegenstände der 
Prüfung. 
( 390 ) 
. # 
Zu diesen Prüfungen ist in der Regel im Frühjahre die letzte volle Woche des 
Aprils, und im Herbste die letzte volle Woche des Octobers bestimmt. 
9. 9. 
Um diese Prüfungen kann jeder Inländer, welcher die dreijährige Lehrzeic bei ei- 
nem hierzu berechtigten Forstbedienten, oder, nach vorgängiger einjähriger Lehrzeit bei 
einem solchen, einen tehrcursus auf der Forstakademie vollendet hat, nachsuchen; jedoch 
erst dann, wenn er sich vorher einige Jahre lang weiter praktisch ausgebildee hat. Bei 
der Anmeldung hat er die Stellen des niedern oder höhern Forstdienstes, für welche 
er geprüft zu werden wünscht, anzugeben. Die Prüfung für eine höhere Stelle schließt 
die Prüfung für die niedern Seellen in sich. 
Die Anmeldungen geschehen bei dem Finanz-Mlinisterio schriftlich und müssen we- 
nigstens 4 Wochen vor der 9. 8. bestimmten Zeit eingereiche werden, wenn der An- 
suchende an der nächsten Prüfung Theil nehmen will. Dem Ansuchungsschreiben sind, 
außer den erforderlichen Zeugnissen über die bestandene tehrzeit, über den Besuch der 
Forstakademie und über die seiedem bewiesene Brauchbarkeic im praktischen Forftdienste 
und das siétliche Verhalten, annoch das Taufzeugniß und ein kurzer Lebenslauf beizu- 
fügen. 
d. 10. 
Die Pruͤfung besteht theils in Fertigung von Aufsaͤtzen und schriftlichee Beantwor- 
tung forstwissenschaftlicher Aufgaben, theils in muͤndlicher Befragung uͤber forstwissen- 
schaftliche Gegenstaͤnde. 
Die schriftliche Pruͤfung geht der muͤndlichen voraus. 
Bei den schriftlichen Probearbeiten wird die Beihuͤlfe eines Andern eben so wenig 
gestattet, als der Gebrauch von Buͤchern oder Manuscripten. 
Die schriftlichen Arbeiten werden in dem Lokal der Akademie in einer hierzu be— 
stimmten Zeit gefertigt und im Concepte abgegeben. 
Hiervon koͤnnen zwar Reinschriften gefertigt werden; doch sind die Concepte vorher 
von dem Director der Akademie zu bezeichnen und den Reinschriften wieder beizulegen. 
9. 11. 
Die Pruͤfung erstreckt sich uͤber diejenigen Kenntnisse, welche zu Verwaltung eines 
solchen Forstdienstes, als der Ansuchende zu erreichen strebt, nothwendig erfordert werden. 
Sie ist daher verschieden, je nachdem sie fuͤr die Stelle eines Unterfoͤrsters, Revierfoͤr— 
sters, Oberfoͤrsters oder Forstmeisters erfolgt.
	        
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