Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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3.) in der Prüfung als Unterförster eine Censur erhalten hat. 
6., 15. 
b.) Revierfä- Die Revierjäger, welche in einigen Forsten den Forstbedienten zur Unterstützung bei- 
ger. gegeben werden, sind gleichen Bedingungen, wie die Unterfoͤrster unterworfen. 
ß. 16. 
2.) Forstver- Um eine Revierförster = Stelle zu erlangen, wird erfordert, daß der Ansuchende 
waltungs-Be- * . .. 
diente. 1.) sich durch eine wenigstens einjährige Lehrzeit bei einem Revier= oder Oberförster die 
a.) Revier- noͤthige praktische Vorbildung nach dem beizubringenden Zeugnisse erworben, sodann 
foͤrster. 
2.) die zwei Studienjahre für die untere Abtheilung auf der Forstakademie zu Tharant 
(8. J. 7. A. des Plans vom Jahre 1830.) vollendet und die allgemeine Prüfung beim 
Abgange mit Erfolg bestanden und ein gutes Sirtenzeugniß erhalten habe; 
3.) daß er nach Abgang von der Akademie mehrere Jahre lang bel einer Revierverwal= 
tung, oder bei der Forstvermessungs-Anstale in fortdauernder Thätigkeic gestanden 
und über seine Brauchbarkeit und sictliche Lebensweise gültige Zeugnisse beibringen 
könne; 
4.) daß er in der Prüfung als Newvierförster bestehe und eine der besseren Censüren er- 
halte. Die Censur mittelmäßig ist hlerzu in der Regel nicht ausreichend, indem 
es nie an besser qualisicirken Subjecten fehlen wird. 
Unterförster, welche mie Auszeichnung gedient und bei der Revierverwaltung 
seit mehreren Jahren gebraucht worden sind, können ausnahmsweise zu einer 
Revierförster-Stelle gelangen, auch wenn sie früher die Forstakademie nicht besucht 
haben. Sie müssen aber noch Zeugnisse über ihre ausgezeichnete Dienstleistung bei- 
bringen und sich der Revierförster-Prüfung unterwerfen. 
. 17. 
b.) Oberförster. Die Stellen der Oberförster werden mit Revierförstern, welche bereits vorzügliche 
Brauchbarkeit bewährt haben, besett. Es haben sich jedoch selbige vor ihrer Anstellung 
noch einer besondern Prüfung als Oberförster zu untcerwerfen, und können eine Oberförster- 
Stelle nur dann erhalten, wenn ihnen hierbei wenigstens die Censur gur ercheilt wird. 
# 18. 
c.) Forstmeister. Derjenige, welcher um eine Forstmeister-Seelle sich bewirbe, muß nachweisen: 
1.) daß er wenigstens ein Jahr bei einer Revierverwalkung sich die nöthigen prakti- 
schen Vorkenntnisse erworben;
	        
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