Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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2.) bei der Forstakademie zu Tharane den Cursis der gesammten niedern und höhern 
Forstwissenschaft, nach den Abchellungen I. 7. A. und B. des Seudienplans von 
1830, wenigstens 3 Jahre lang, ohne Uncerbrechung und Versäumniß, gemache, 
und bei seinem Abgange von der Akademie das gewöhnliche Examen bestanden und 
eine Censur, so wie ein gutes Zeugniß über seine Sitelichkeit erhalten habe; 
3.) daß er sodann, mit Erlaubniß des Finanz-Ministeri#, um welche, unter Beifügung 
der vorstehend gedachten Zeugnisse, besonders nachzusuchen ist, wenigstens zwei Jahre 
lang den Acceß bei einem Forstmeister gehabe und mie Erfolg benutze; überhaupe 
die Zeic nach seinem Abgange von der Akademie bis zu seiner Anstellung als ver- 
waltender Fäörster, durch unausgesetzte Arbelten im Forstfache, durch Bereisimng wich- 
tiger Waldungen, durch Besichtigung einzelner größerer Forsten und-Floßanstalten, 
durch Beihülfe bei der Forstvermessungs-Anstalt, durch Seudium der in das Fach 
einschlagenden Gegenstände, als des Bauwesens, der Oekonomie, der Volkswirkh= 
schaft 2c. und sonst auf zweckmäßlge und nüsliche Weise ausgefülle und einen sittli- 
chen Lebenswandel geführt habe. Es wird ihm deshalb auch von Nußen seyn und 
zur Empfehlung gereichen, wenn er während seines Aufenehalts auf der Forstakade- 
mie die landwirethschaftliche Lehranstale benutzt oder ein Jahr staatswirthschaftliche 
Collegia auf einer Universitäk gehöre hat; 
daß er mehrere Jahre lang ein Forstrevier als Revier= oder Oberförster mit beson- 
derer Auszeichnung binsichtlich seiner Kennenisse und Geschäftsehätigkeit verwalter, 
und 
in der Prüsung als Forstmeister die Censur gut erhalten habe. Dem Ansuchungs- 
Schreiben sind nicht nur die vorstehend und §. 9. bemerkten Zeugnisse, sondern auch 
einige von dem Supplicanten selbst gefereigte schriftliche Aufsäte über Gegenstände 
des Forstwesens, insbesondere eine von ihm selbst ausgearbeicete Vermessung und 
Abschätzung einer bedeutenderen inländischen Waldung, nebst den dazu gehörigen Char- 
ten, Hauungs= und Bewirchschaftungs-Plänen, beizufägen. 
Geschieht das Letztere niche, oder wird die eingereichte Arbeic zur Beurtheilung 
der Fertigkeit und Kennenisse des Supplicanten niche für hinreichend erachte#, so 
wird demselben, wenn sonst seine beigebrachten Zeugnisse genügen, von der Forst- 
Examinations-Commission, die specielle Vermessung und Taration eines Forstreviers 
aufgegeben und, nach Vollendung derselben, die weitere schriftliche und mündliche Prüf- 
ung angeordnec werden. Vor dieser Prüfung hak der Eraminand miltelst Hand- 
schlags an Eidesstate zu versichern, daß die von ihm eingereicheen Arbeicen von ihm 
selbst gefertigt worden sind.
	        
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