Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(408 ) 
3 65.) Verordnung, 
die Grabegesellschaften betreffend; 
vom 29sten August 1832. 
De jedem Unbemitkelken nahe liegende Wunsch, nach seinem Ableben die Seinigen ge- 
gen die ersten drückenden Sorgen gesichert und wenigstens die Kosten seines Begräbnisses 
gedecke zu wissen, hat schon seie früherer Zeit die Errichtung von Grabegesellschaften (Lei- 
chen-Communen) veranlaße. So sehr der Zweck derselben zu begünstigen war, so hat 
man doch das Bestehen der Grabegesellschaften von der Prüfung und Bestätigung ihrer 
Statuten durch die Regierungsbehörde als abhängig angesehen und dabei landespolizeiwegen 
verhindern zu müssen geglaubt, daß durch übelberechnete und daher unhaltbare, oder sogar 
unredliche Unternehmungen der Are das Publicum benachtheiligt würde. Es sind daher 
durch ein Rescripe vom 1sten August 1792. (Cod. Aug. Cont II. Tom. I. S. 1045.) 
die Voraussetzungen bestimmt worden, uncer welchen diese Bestäcigung ertheilt werden 
sollte. Allein die Bestimmungen dieses Rescripes standen mie einer richtigen Ansicht über 
das Wesen solcher Vereine zu gegenseitiger Unterstützung niche in Einklang, und es hat 
daher niche fehlen können, daß mehrere der nach denselben eingerichteten Grabegesellschaf- 
ten bereits eingegangen sind, andere noch bestehende aber ihrem Ruin sicher enegegen- 
geben. 
Besonders wird das, auf Verhinderung unredlicher oder nachlässiger Gebahrung mit 
den Cassenbeständen berechnete, Verbot der Erhebung und Ansammlung von Eintrittsgel- 
dern und fortlaufenden Beiträgen den Untergang solcher Vereine herbeiführen müssen; wie 
zum Theil schon geschehen ist. Denn eine Grabegesellschafe, die blos auf Einsammlung 
von Beiträgen bei jedem Todesfalle eines Miegliedes berechnet ist, gewährt nur den dem 
Vereine Anfangs beitcrekenden Mitgliedern Vorcheil. Es wird dadurch auf die Gesamme= 
beic der Uiberlebenden eine fortwährend wachsende und besonders auf die später eintretenden 
Mitglieder sich wälzende, zu keiner Zeic völlig tilgbare Schuld gebrache, durch welche der 
Eincrite neuer Mitglieder, je später, desto nachtheiliger, und mithin auch immer abschrek- 
kender und seltener wird. Es muß dann irgend einmal eine Zeit eintreten, in welcher die 
Todesfälle häufiger, als der Eintrikt neuer Mieglieder, werden, die Mitgliederanzahl ins 
Abnehmen geräth und das festgesetzte Begräbnißgeld bei jedem Todesfalle entweder von we- 
niger Mitgliedern durch erhöhete Beicräge aufgebracht oder vermindert werden muß, bis 
endlich die bedeutend berabgesunkene Zahl der Mitglieder sich genöthige siehe, den Verein 
aufzulösen und ihre vieljöhrigen Beiträge verloren zu geben. Denn das Fortbestehen der 
auf diese fehlerhasten Grundsätze berechneten Grabegesellschaften beruhe lediglich auf der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.