Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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unwahrscheinlichen Veraussehung, daß es fortwährend nicht an Leuten sehlen werde, wel- 
che das Nachtheilige eines spätern Beitricts niche einsehen oder nicht achten. 
Es har daher dringend nöthig geschienen, das fernere Entstehen von dergleichen Ver- 
einen zu verhindern, die bestehenden aber darauf aufmerksam zu machen, daß sich ihre 
tage mit jedem Jahre verschlimmern müsse, und wie sehr sie deshalb Ursache haben, sich 
umzugestalten und eine auf richtigere Grundsätze beruhende Einrichtung anzunehmen. 
Zu dem Ende wird, auf Befehl Sr. Königlichen Majestär und des Prinzen Mitregen- 
ten Königlichen Hoheic, Folgendes hiermie verordnek: 
1. 
Das Bestehen von Grabegesellschaften (Leichen-Communen, Grabecassen) bleibe zwar 
von der Bestätigung ihrer Statuten (Artikel) durch die landesherrliche Regierungsbehörde 
abhängig; 
2. 
diese wird aber bei Prüfung der von der Ortsobrigkeit auf verfassungsmäßigem Wege an 
sie, mittelst gukachtlichen Berichts, einzusendenden Stacuten die, in dem obangezogenen Re- 
seripee vom 1 sen August 1792., ausgestellten Grundsätze nicht weiter zur Anwendung brin- 
gen, sondern 
3. 
die Bestaͤtigung, abgesehen von sonst etwa darin vorkommenden gesetzwidrigen und unzuläs- 
sigen Bestimmungen, allemal dann ertheilen, wenn 
a) die Einrichtung des Instituts dergestalt auf richtigen Grundsätzen der Wahrschein- 
lichkeit beruht, daß das Bestehen desselben für gesichert zu halten ist; wenn 
b) ausreichend dafür gesorge ist, daß jedes Mitglied von der Einrichkung und von 
der Verwaltung forkwährend sich Kenntniß verschaffen könne, und daß 
6) das Cassen= und Rechnungswesen durch einen von den Mitgliedern gewählten Aus- 
schuß controlirt und von Zeic zu Zeic öffentliche Rechenschaft darüber abgelege werde. 
4. 
Da diese Zwecke auf sehr verschiedene Art erreicht werden können, so werden allge- 
meine Vorschriften darüber nicht ertheilt, sondern es wird den zusammentretenden Vereinen, 
so wie den schon vorhandenen, welche sich von der Norhwendigkeit der Veränderung ihrer 
bisherigen Einrichtungen und zu entwersender neuer Scatutken überzeugen, überlassen, sich 
dabei des Raths Sachverständiger zu bedlenen. Jedoch wird der der gegenwärtigen Ver- 
ordnung beigedruckte Aufsatz als Belehrung über die dabei in Becracht kommenden Grund- 
sätze der Wahrscheinlichkeic und einer danach zu führenden Berechnung dienen können.
	        
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