Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

über das Local- 
statut. 
In den Schön- 
buraischen Re- 
ceßherrschaften. 
Brrichtigung 
der daber ein- 
schlagenden 
Rechtsverhält- 
nisse. 
Besonders vor— 
behaltene An— 
ordnungen. 
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die Königlichen Rencämeer und Kammergurs-Administrakoren, so wie bei miktelbaren Städten 
die Gerichtsberrschafren, durch den Commissar zu veranlassen, an den hierauf sich beziehen- 
den Erörterungen Theil zu nehmen, und sich über ibre dabel einschlagenden Gerechtsame 
und Verhältnisse ausreichend zu erklären. 
ñ. 13. 
In Bezug auf die in den Receßherrschaften der Fürsten und Grafen Herren von Schoͤn— 
burg gelegenen Städte und die daselbst zu errichtenden Loralstaturen hat die Gesammt-Relie- 
rung zu Glaucha, oder der von ihr beauftragie Delegirte, sowohl das Gesammthaus Sc ön- 
burg, als auch die einzelnen Heirschaftsbesitzer, als resp. Gerichteh'rren der erstern, über 
die ihnen, nach den Hauptrecessen von 1740, daselbst zustehenden und soust erweislichen, 
nach §#. 12. des Publicationsgesetzes in Obache zu nehmenden Gerechesame zu hören. 
g. 14. 
Die Commissorien haben sich überall angelegen seyn zu lassen, daß, wegen aller dieser 
bei Errichtung der Statucen einschlagenden Rechesverhälenisse, zwischen den Stadtgemeinden 
und Betheiligten eine Vereinigung zu Stande komme. 
In Errstebung derselben ist jedenfalls, ehe der Entwurf des oͤrtlichen Statuts zur Ge- 
nehmigung und Bestätigung Unserer Regierungsbehörden eingesendet wird, die Sache, jedoch 
mit Umgehung aller unnöthigen Weiterungen, dergestalt vorzubereiten, daß über unerledige 
gebliebene Punkte von der Behörde die nöthige Bescheidung ertheilt werden kann. 
G. 15. 
In wiefern in einzelnen Städten, hinsichtlich der Leitung der daselbst zu ereffenden städ- 
tischen Verfassungseinrichtungen, Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen zu ma- 
chen und, nach Befinden, besondere Beaustragte zu ernennen seyn werden, behalten Wir 
Uns weitere Anerdnungen vor. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung, welche in allen Städeen des König'eichs, 
nach Maßgabe des Generalis vom 1 3ten Juli 1796. und des Mandais vom Vien März 
1818. zu publiciren ist, eigenhändig vollzogen und das Königliche Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 26en Februar 1832. 
Anton. 
Friedrich August H. z. S. 
Bernhard August von Lindenau. 
 
	        
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