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Sammlung
der
Gesetze und Verordnungen
für das Königreich Sachsen.
36 Stück, vom Jahre 1832.
MW 71.) Verordnung,
die Mittheilung der Veradußerungs-Contracte über Immobilien vor der gericht-
lichen Confirmation an die Einnahmebehörden betreffend;
vom 2 8sten September 1832.
Durch die Generalverordnung vom 1 4Aten August 1767. (C. A. C. T. III. p. 414.)
sind die Gerichtsobrigkeiten angewiesen, die Confirmation der Käufe, Tauschcontracte und
Erbsonderungen nicht eher zu bewerkstelligen, als bis von den Lehn= und Zins= Herren die
für die Vergangenheit erfolgte Berichtigung der Lehn, auch Abtragung der Zins-= und tehn-
Gelder oder Zinsstücken, glaubwürdig bezeuge worden ist.
Seit einiger Zeit aber wird, insbesondere von den Rentbeamten, darüber Klage geführet,
daß die in Kaufs-, Dismembrations-, Erb= und anderen Fällen Scatt findenden Besiß=
Veränderungen den Rentämcern, an welche Geld= und Getreide-Zinsen oder andere Gefälle
zu encrichten sind, nicht mehr, oder doch sehr unregelmäßig angezeigt werden.
Do durch die Unterlassung dieser Anzeige, und wenn die Veräußerungs-Concracte nicht
vor der gerichtlichen Consirmation zur Kenmtniß der betreffenden Einnahmen gelangen, niche
allein in Ansehung der außenstehenden Reste oft Verluste, sondern auch in der Receptur
von dergleichen Gefällen Unordnungen entstehen, und vorzüglich die Grundzinsbücher nicht
vollständig gehalten werden können; so wird, auf den Antrag des Ministerü der Finanzen,
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