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Allgemeine Städte-Ordnung
für
das Königreich Sachsen.
Erste Abtheilung.
Allgemeine Bestimmungen.
. 1.
Durch gegenwärtige Städte-Ordnung werden nur dle allgemeinen Vorschriften für die aAllgemeine und
städtische Verfassung im Königreiche Sachsen ertheilt#; die in den einzelnen Städten desfalls besondere De-
nörbigen besondern Bestimmungen sind Gegenstände der örtlichen Staruten. —
wesen.
6. 2.
Etwas, der allgemeinen Staͤdte-Ordnung Widersprechendes, oder in ihr schon Enthalte- Inhalt oͤrtlicher
nes, so wie etwas zu Regulirung der Stadtverfassung nicht Gehoͤriges, darf in die oͤrtlichen Statuten,
Statuten nicht gebracht werden.
. 3.
In zweifelhaften Fällen sind die örtlichen Stakuren jeder Stadt im Sinne der allge- Erklärung örtli-
meinen Städce-Ordnung zu erklären. cher Statuten.
. 4.
Die Oberaussiche über die Einrichtung und Verwaltung der städeischen Gemeinwesen, Landesherrliche
so wie alle übrigen Hoheits= und Regierungs-Rechte, bleiben dem Könige vorbehalten, wel= Nechee-
cher diese Rechte durch die hierzu bestellten Behörden ausübe.
. 5.
Zur Errichtung neuer, oder Abänderung bestehender örtlicher Seakuten ist die Geneh= Genehmigung
migung des Ministerü# des Innern erforderlich, welchem dabei auch die Enescheidung über u. Enrscheidung
Gegenstände, worüber der Staderath und die Vertreter der Scadegemeinde sich nicht verel- 9 Msfung,
nigen können, und in mittelbaren Städten über dabei in Frage kommende Gerechtsame der ung örtlicher
Gerichtsberrschaften zustehr. "6 Scatuten.
Die örtlichen Seatuten sind von Zeic zu Zeit durchzusehen, um zu erwägen, ob sie,
wegen eingetretener neuer Verhälenisse, einer Abänderung wesentlich bedürfen?