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S. 6.
Obrigkeitliche Ohne Genehmigung der vorgesetzten Regierungsbehörde darf dee Stadkobrigkeie nur in-
Aneordnungen. nerhalb der Grenzen der ihr durch allgemeine Gesetze, oder die örtlichen Statuten, zuge-
standenen Gerechesame, Verordnungen in dem Stadtwesen erlassen.
6. 7.
vienas Die Seaderäche, Soabtgerichte und Stadpolizeibehörden aller, mie der in dieser
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Behörden. Scädte-Ordnung vorgeschriebenen Verfassung versehenen, Städee berichten künftig unmitcelbar
an die höhern Behörden und empfangen von denselben Befehle.
. .
Wahrnehmung Sollen nutzbare Befugnisse der Königlichen Aemter, der Gerichesherrschaften, oder an-
zurer ve- derer Inhaber derselben, z. B. Zinsen, Lehngelder u. s. w. durch die örtlichen Seatuten,
Eurschädigun= ganz oder zum Theil in Wegfall gebracht werden, so ist dem Betbeiligeen, insofern er von
gen. diesen Gerechtsamen rechemäßiger Weise Einkünfte zu beziehen hatte, die nicht als bloße,
für obrigkeitliche Bemühungen zu entrichteen gewesene Sporceln oder Sportelvergütungen
zu betrachtcen sind, Entschädigung zu gewähren.
Der Betrag dieser Entschädigung ist, so weic die in dem Gesetze wegen Ablbsung der
Dienste r2c. enthaltenen Vorschriften einschlagen, nach diesen, außerdem nach vorher den Be-
cbeiligten gestattetem rechrlichen Gehör, durch Entscheidung von der Regierungsbehörde zu be-
stimmen. Zu gewähren ist sie, nach Befinden, von der Stadegemeinde, oder von Denjenigen,
welche durch den Wegfall jener Gerechtsame besendern Wortheil baben.
. 9.
Etempel= und Stempel= und Kostenfreiheit findet künftig bei den Verhandlungen zwischen den
Kostenteiheit. Seadträthen und den, nach dieser Städre-Ordnung und dem örtlichen Stacuke jedes Orts, be-
stelleen Vertretern der Stadegemeinde, bei allen übrigen Verhandlungen der tebtern und bei
denjenigen Angelegenheiten Seatt, welche auf ihre Wahl und die Erhaleung oder nähere
Bestimmung ihrer Wirksamkeic Beziehung haben.
Zweite Abtheilung.
Von der Stadtgemeinde.
S. 10.
Stäbtischer Ge- Der städtische Gemeindebezirk umfaße die Stade, die WVorstäd### und das
meindebezirk. Weichbild, insofern nicht die nachher bemerkten Beschränkungen (9. 14.) oder Erweiterun-
gen (GI. 13. und 15.) eintreten.