Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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Bei ermangelnder absoluter Stimmenmehrheit erfolgt eine zweite Abstimmung, und 
falls auch bei dieser nicht zum Ziele zu gelangen seyn sollte, so hat dann die Compagnie 
zwischen den Beiden, denen die meisten Stimmen zugefallen sind, zu waͤhlen. Die bereits 
erfolgten Wahlen behalten ihre Guͤltigkeit. 
Bei sich erweisender Unbrauchbarkeit eines Hfficiers oder Unterofficiers der Com— 
munalgarde, steht deren Vorgesetzten das Recht zu, dieselben zu suspendiren oder von der 
Stelle zu entfernen, und zwar nach folgenden Bestimmungen: 
1.) Die Suspension eines Rottmeisters erfolgt von Seiten des Hauptmanns, der 
deshalb dem Commandanten zu weiterer Beschlußnahme Meldung zu thun har. 
2.) Gänzliche Entfernung eines Rottmeisters erfolgt von Seicen des Commandan- 
ten, mit oder ohne vorhergängige Suspension Seiten des Haupemanns. 
3.) Suspension eines Hauptmanns oder Zugführers kann in der Regel nur vom 
Commandanten oder General-Commandanten verfüge werden. In dringenden Fällen je- 
doch ist dem Hauptmanne die Suspension eines Zugführers zu verfügen gestatlet, worauf 
aber sofort weitere Meldung an den Commandancen zu machen ist. 
4.) Gänzliche Entfernung eines Haupemannes oder Zugführers kann nur vom Aus- 
schuß, auf Vortrag des Commandanten oder Veranlassung Seiren des Gencral-Comman= 
dos, beschlossen werden. Kommt es hierbei im Ausschuß wegen gerheilter Meinung zur 
Abstimmung, so steht es der Minorität oder auch dem Commandanten allein frei, auf 
Entscheidung des Generalcommandos zu provociren. 
5.) Die Commandanten, Stellvertreter oder Mitglieder des Ausschusses, letztere mie 
Ausschluß des Deputirten des Stadtraths und der Communrepräsentanten, und nach ver- 
nommenem Gutachten des Ausschusses selbst, kann nur der General-Commandant sus- 
pendiren oder gänzlich entfernen. 
6.) Diese Suspension oder Entfernung von der Sitelle ist niemals als eine Strafe 
zu betrachten, und der davon Betroffene bleibt zum Beitritt zur Communalgarde verpflichter, 
dafern nicht andere Umstände, nach den Bestimmungen des Disciplinar-Regulativs, seine 
Ausschließung begründen. 
 
	        
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