Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(439 ) 
General-Ordre 
an saͤmmtliche Communalgarden-Ausschuͤsse; 
vom 2 2½en Mai 1832. 
Da über die Ausführung der §. 4. unter f. des Regulatios vom 29sten November 
1830. enthaltenen Bestimmung mancherlei Zweifel eingetreren sind, so ergeht über das in 
diesem Bezug zu beobachtende Verfahren nachstehende Verordnung: 
. I. Wenn ein Einwohner der betreffenden Stadt ein Gesundheirshinderniß als Befrei- 
ungsgrund vom Communalgarden-Dienste vorschützt, so ist zuvörderst die Frage in Er- 
wägung zu ziehen, ob der fragliche Gesundheics = Umstand an sich und sein Vorhanden- 
seyn für begründet angenommen, zum Communal-Garden-Dienste unfähig mache oder nichr. 
G. II. Die Enescheidung dieser Frage steht dem Ausschuße zu, und es kann derselbe sofort 
darüber Entschließung fassen, wenn kein medicinisches Gurachten über dieselbe beigebrachrt 
worden ist, und die Sache so klar ist, daß zu Beurtheilung derselben keine ärzclichen 
Kennrnisse erfordert werden. ZJ. B. Wenn Jemand gänzliche Erblindung, oder einen 
längst glücklich geheilten Armbruch vorschützte, in welchem erstern Falle dessen Unrauglich- 
keit, in letzterm aber die Irrelevanz des Gesundheits-Umstandes unzweifelhaft wäre. 
G. III. Eine gleiche sofortige Enescheidung hat der Ausschuß zu fassen, wenn ihm über das 
beigebrachte medicinische Gutachten, weder in Hinsiche auf Vollständigkeic, noch in Hinsicht 
auf Glaubwürdigkeic, ein Zweifel beigeht. Die von öffentlich autorisirten, z. B. Gerichts- 
Aerzten ausgestellten Gutachten sind, wenn nicht erhebliche Gründe entgegenstehen, in Bezug 
auf Glaubwürdigkeit andern officiellen Zeugnissen öffentlicher Beamten gleichzustellen 
S. IV. In andern Jällen ist zunächst weitere Erörterung anzustellen, und zwar kann 
der Ausschuß 
a., wenn das beigebrachte medicinische Gucachten nicht klar und bestimmt genug ist, 
oder von einer irrigen Voraussetzung in Bezug auf die Dienstleistungen bei der Commu- 
nalgarde auszugehen scheint, den Aussteller zu Abgabe eines bestimmrern Gutachtens auf- 
fordern und ihm dabei mündlich oder schriftlich, unter Auseinandersetzung der Anforderun- 
gen des Communalgarden-Dienstes, die dem entsprechenden Fragen zur Beantwortung 
vorlegen. 
hb., Wenn ihm das beigebrachte Gutacht#en nicht vollkommen glaubwürdig erscheine, 
oder gar kein solches beigebracht worden ist, die Sache jedoch nach medicinischen Gründen 
beurtheilt werden muß, so hat der Ausschuß ein anderweices Gurachten von einem seiner 
Seits mit Sorgfalt zu wählenden Arzte zu erfordern und dann Entschließung zu fassen. 
F. V. Diesem sowohl, als dem Arzee, welcher von dem Reclamanten als Zeuge aufge- 
führt worden, mag in dieser Eigenschaft der Handschlag abgenommen werden, außer wenn 
letzterer ein öffentlich verpflichrerer Arzt ist. Auch stehr es dem Ausschusse frei, einen 
Arze, der sich dazu bereic finder, unter Genehmigung des Generalcommandos, einmal
	        
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