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Baarschaft und außenstehenden Vorschußkapitalien zu der Hauptstaatscasse gezogen, die
dem Prämienfonds gewidmete Abgabe von Besoldungen und Pensionen aber künfrighin
für Rechnung der Finanz-Centralcasse durch die Armenhaus-Hauptcasse mit erhoben
werden, wogegen die bisher der Prämiencasse obgelegenen Zahlungen von dem tandes-
Sahlamte geleistet werden sollen.
Zur dermaligen Prämiencasse sind demnach nur noch die auf das jetztlaufende
Jahr fälligen oder auf vorige Jahre etwa zurückstehenden Zahlungen und Einlieferun-
gen zu berichtigen, und zwar dergestalt, daß sie späcestens den 30sten December dieses
Jahres zuverlässig bei derselben eingehen.
Dagegen sind vom 1sten Januar 1833. an
1.) die ferneren Abzüge für den Prämienfonds von neuen Gehalcen, Pensionen
und Zulagen zu solchen, wegen deren Erhebung es bei den bestehenden Vorschriften
unverändert verbleibe, nebst den bis zum Schlusse jetzigen Jahres elwa im Rückstand
verbliebenen tieferungen zu der Armenhaus-Hauptcasse, mit den für diese selbst bestimm-
ten Abzügen zugleich, abzuführen, als wohin auch die zur desfallsigen Contcrole nöthigen
Bestallungsverzeichnisse von den Rechnungs-Revisionsbehörden fürohin in doppelten
Exemplaren abzugeben sind;
2.) die in Gnadensachen (z. B. bei Prädicaksertheilungen, Mündigsprechungen 2c.)
für den Prämienfonds zu erhebenden Bezeigungs-Quanta und sonstigen Beicräge zu der
Finanz-Centralcasse einzurechnen, und
G3 .) die auf Prämiencassen-Worschüsse zu leistenden Kapicals= und Zinsenzahlungen
an die Haupt-Staatscasse zu berichtigen;
4.) die bisber bei der Prämiencasse ausgesetzt gewesenen bestimmten Bezüge aber
bei dem Landeszahlamte zu erheben.
5.) Hinsichtlich der Gesuche um neue Vorschüsse zu gewerblichen Zwecken, um
Gestundung der aus der Prämiencasse empfangenen Kapitalien und sonst bewendet es