Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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Baarschaft und außenstehenden Vorschußkapitalien zu der Hauptstaatscasse gezogen, die 
dem Prämienfonds gewidmete Abgabe von Besoldungen und Pensionen aber künfrighin 
für Rechnung der Finanz-Centralcasse durch die Armenhaus-Hauptcasse mit erhoben 
werden, wogegen die bisher der Prämiencasse obgelegenen Zahlungen von dem tandes- 
Sahlamte geleistet werden sollen. 
Zur dermaligen Prämiencasse sind demnach nur noch die auf das jetztlaufende 
Jahr fälligen oder auf vorige Jahre etwa zurückstehenden Zahlungen und Einlieferun- 
gen zu berichtigen, und zwar dergestalt, daß sie späcestens den 30sten December dieses 
Jahres zuverlässig bei derselben eingehen. 
Dagegen sind vom 1sten Januar 1833. an 
1.) die ferneren Abzüge für den Prämienfonds von neuen Gehalcen, Pensionen 
und Zulagen zu solchen, wegen deren Erhebung es bei den bestehenden Vorschriften 
unverändert verbleibe, nebst den bis zum Schlusse jetzigen Jahres elwa im Rückstand 
verbliebenen tieferungen zu der Armenhaus-Hauptcasse, mit den für diese selbst bestimm- 
ten Abzügen zugleich, abzuführen, als wohin auch die zur desfallsigen Contcrole nöthigen 
Bestallungsverzeichnisse von den Rechnungs-Revisionsbehörden fürohin in doppelten 
Exemplaren abzugeben sind; 
2.) die in Gnadensachen (z. B. bei Prädicaksertheilungen, Mündigsprechungen 2c.) 
für den Prämienfonds zu erhebenden Bezeigungs-Quanta und sonstigen Beicräge zu der 
Finanz-Centralcasse einzurechnen, und 
G3 .) die auf Prämiencassen-Worschüsse zu leistenden Kapicals= und Zinsenzahlungen 
an die Haupt-Staatscasse zu berichtigen; 
4.) die bisber bei der Prämiencasse ausgesetzt gewesenen bestimmten Bezüge aber 
bei dem Landeszahlamte zu erheben. 
5.) Hinsichtlich der Gesuche um neue Vorschüsse zu gewerblichen Zwecken, um 
Gestundung der aus der Prämiencasse empfangenen Kapitalien und sonst bewendet es
	        
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