Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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. 11. 
Die Gesammtheie der selbstständigen, sich lediglich daselbst aufhalcenden Einwohner die-Stadtgemeinde. 
ses Gemeindebezirks und derjenigen, welche Grundeigenthum darin besitzen, ohne darin zu 
wohnen, bildee die Stadegemeinde. Die in der Seade, den Vorstädten, oder noch andern, 
nach örtlichem Bedürfniß eingerichceten Bezirksabttzeilungen wohnenden Mitglieder der Seadt- 
gemeinde bilden keine abgesonderten Gemeinden unter sich. 
Jedes Mitglied der Stadegemeinde ist entweder Bürger (§. 41.) oder Schutz- 
verwandter (9. 68.) 
S. 42. 
Die nicht selbstständigen Einwohner und diejenigen in= oder ausländischen selbstständigen #iicht selbstaän- 
Personen, welche sich, ohne bleibenden Wohnsitz, im Stadtbezirke aushalten (die Fremden), dise Sinwohner 
sind nicht Mitglieder der Stadtgemeinde. und Fremde. 
Sie sind aber nichts desto weniger dem Stadtrathe, als der Obrigkeit (s. 181.), der 
Stade-Polizei-Behörde (S. 252.) und, insoweit nicht besondere Ausnahmen eintreten, der 
örtlichen Gerichtsbehörde (§F. 235.), theils schlechterdings, theils als zeitweilige Untergebene 
unterworfen. 
2 13. 
Wo es innerhalb der äußern Grenzen des städtischen Gemeindebezirks, neben der zeit= Sinheit der 
herigen Bürgergemeinde und deren Schutzverwandten, bisher noch abgesonderte Gemeinden, Stadtaen ein- 
oder Grundeigenthuͤmer, oder unangesessene selbststaͤndige Einwohner gab, welche keinem 
Gemeindeverbande angehoͤren, werden dieselben kuͤnftig, außer, wo das Statut eine, jedoch 
in jedem Falle moͤglichst bald zu beseitigende, einstweilige Ausnahme zulaͤßt, Kraft des Ge- 
setzes, zu dem staͤdtischen Gemeindeverbande gerechnet. 
Die bei einer Verbindung solcher zeither abgesonderten Gemeinden Eines Orts unter 
den Betheiligten, nach Befinden, noͤthige Ausgleichung der besondern gegenseitigen Interessen 
ist nur im Verwaltungswege einzuleiten und zu berichtigen. 
E. 14. 
Sollten erhebliche Gruͤnde vorhanden seyn, in dem staͤdtischen Gemeindebezirke etwa be- Absonderung 
findliche laͤndliche Grundstuͤcke von dem uͤbrigen staͤdtischen Gemeindebezirke und von der ländliche Aur 
Stadtgemeinde auszuschließen, so wird enkweder eine abgesonderte ländliche Gemeinde Bezirke. 
und ein ländlicher Gemeindebezirk aus ihnen gebildet, oder es werden die, von dem städei- 
schen Gemeindebezirke abgetrennten Grundstücke in Gemeinde= oder polizeilichen Angelegen- 
beicen, auch, nach Befinden, in Ansehung der Gerichtsbarkeic, einer benachbarten ländlichen 
Gemeinde einverleibe. 
" " 15. 
Benachbarte, außerhalb der Stade, der Vorstädee und des Weichbildes (§. 10.) gele= Erweiterungen 
( 5)
	        
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