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. 11.
Die Gesammtheie der selbstständigen, sich lediglich daselbst aufhalcenden Einwohner die-Stadtgemeinde.
ses Gemeindebezirks und derjenigen, welche Grundeigenthum darin besitzen, ohne darin zu
wohnen, bildee die Stadegemeinde. Die in der Seade, den Vorstädten, oder noch andern,
nach örtlichem Bedürfniß eingerichceten Bezirksabttzeilungen wohnenden Mitglieder der Seadt-
gemeinde bilden keine abgesonderten Gemeinden unter sich.
Jedes Mitglied der Stadegemeinde ist entweder Bürger (§. 41.) oder Schutz-
verwandter (9. 68.)
S. 42.
Die nicht selbstständigen Einwohner und diejenigen in= oder ausländischen selbstständigen #iicht selbstaän-
Personen, welche sich, ohne bleibenden Wohnsitz, im Stadtbezirke aushalten (die Fremden), dise Sinwohner
sind nicht Mitglieder der Stadtgemeinde. und Fremde.
Sie sind aber nichts desto weniger dem Stadtrathe, als der Obrigkeit (s. 181.), der
Stade-Polizei-Behörde (S. 252.) und, insoweit nicht besondere Ausnahmen eintreten, der
örtlichen Gerichtsbehörde (§F. 235.), theils schlechterdings, theils als zeitweilige Untergebene
unterworfen.
2 13.
Wo es innerhalb der äußern Grenzen des städtischen Gemeindebezirks, neben der zeit= Sinheit der
herigen Bürgergemeinde und deren Schutzverwandten, bisher noch abgesonderte Gemeinden, Stadtaen ein-
oder Grundeigenthuͤmer, oder unangesessene selbststaͤndige Einwohner gab, welche keinem
Gemeindeverbande angehoͤren, werden dieselben kuͤnftig, außer, wo das Statut eine, jedoch
in jedem Falle moͤglichst bald zu beseitigende, einstweilige Ausnahme zulaͤßt, Kraft des Ge-
setzes, zu dem staͤdtischen Gemeindeverbande gerechnet.
Die bei einer Verbindung solcher zeither abgesonderten Gemeinden Eines Orts unter
den Betheiligten, nach Befinden, noͤthige Ausgleichung der besondern gegenseitigen Interessen
ist nur im Verwaltungswege einzuleiten und zu berichtigen.
E. 14.
Sollten erhebliche Gruͤnde vorhanden seyn, in dem staͤdtischen Gemeindebezirke etwa be- Absonderung
findliche laͤndliche Grundstuͤcke von dem uͤbrigen staͤdtischen Gemeindebezirke und von der ländliche Aur
Stadtgemeinde auszuschließen, so wird enkweder eine abgesonderte ländliche Gemeinde Bezirke.
und ein ländlicher Gemeindebezirk aus ihnen gebildet, oder es werden die, von dem städei-
schen Gemeindebezirke abgetrennten Grundstücke in Gemeinde= oder polizeilichen Angelegen-
beicen, auch, nach Befinden, in Ansehung der Gerichtsbarkeic, einer benachbarten ländlichen
Gemeinde einverleibe.
" " 15.
Benachbarte, außerhalb der Stade, der Vorstädee und des Weichbildes (§. 10.) gele= Erweiterungen
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