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lungen, bis zu deren wirklichem Abschluß und Vollziehung der Ablösungsverträge, durch
Gewährung der nach denselben an die Berechtigeen zu leistenden Entschädigungen, an
den Verbindlichkeiten der Verpflichteten etwas ändern kann, vielmehr diese bis dahin
ihre Dienste und andere Obliegenheiten pünktlich und unweigerlich fortzuleisten, und der
Ausübung rechrlich begründeter Dienstbarkeiten keine Schwierigkeit entgegen zu setzen
haben.
Wir hegen fortwährend das landesväterliche Vertrauen zu Unsern Unterthanen, be-
sonders auch des Bauernstandes, daß sie die von Uns im Eingange des erwähnten
Gesetzes ausgesprochenen Erwarkungen rechtfertigen, und auch bei dieser wichtigen Ange-
legenheit ferner ihren Sinn für Reche und Ordnung bewähren werden, so, daß es der
eben daselbst angedrohten Maßregeln gegen Selbsthülfe und Berweigerung von Oblie-
genheiren nicht bedürfen werde.
Hiernach hat sich Jedermann zu achiten.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung, welche, in Gemäßheic des Generale vom
13ten Juli 1796. und des Mandats vom gien März 1818. J. 4., bekannt zu ma-
chen ist, eigenhändig unterschrieben.
Gegeben zu Dresden, den 13ten December 1832.
Anton.
Friedrich August, H. z. S.
Bernhard August von Cindenau.
Ausgegeben am 15ten December 1832.