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thümer zu Erhebung der Erbschaft Veranstaltung gecroffen haben wird, für ein solches Ver-
mögen vorläufig dieselbe Sorge eragen, als man in gleichem Falle für das Vermögen der Ein-
gebornen des Landes tragen würde. Solleen Stereitigkelten zwischen verschiedenen Erbschafes-
Mätendenten entstehen, so sollen sie nach den Gesetzen und durch die Gerichte des Landes, wo
die Erbschafe liege, definitiv entschieden werden. Wenn endlich durch den Tod einer Person,
welche in dem Gebiete eines der conkrahirenden Theile Grundstücke besit, diese Grundstücke
nach den Landesgesetzen einem Bürger oder Unrerthan des andern Theils zufallen sollten, und
dieser wegen seiner Eigenschaft als Fremder nicht fähig seyn sollte, sie zu besicen, so soll ihm
eine angemessene Frist bewilligt werden, um sie zu verkaufen, und den Ertrag ohne Hinderniß
und frei von allem Abzug von Seiten der Regierung der resp. Staaten aus dem Lande zu zie-
hen. Außerdem ist man noch übereingekommen, daß in keinem Sctaate der beiden contrahi-
renden Theile von dem, den Unterthanen des einen Theils gehörenden und aus dem Gebiete
des andern Theils auszuführenden Eigenchume eine beträchtlichere Abgabe erhoben werden soll,
als diejenige ist, welche von einem Landeseingebornen bezahlt werden muß.
Artikel 5.
Die Bürger und Unterthanen des einen der concrah#renden Theile sollen, während ihres
Aufenthalts in dem Gebsece des andern Theils, den daselbst bestehenden Gesehen und Verord-
nungen unterworfen, jedoch von jedem gezwungenen Militairdienste, es sei zu Lande oder zur
See, befreit seyn, und ihr Eigenthum soll keinen andern gezwungenen Anleihen, Abgaben,
Requisitionen und Auflagen, als denen, welche auch durch die Bewohner des Landes bezahle
werden, unterworsen werden können. Die Bürger und Uncerthanen des einen contrahirenden
Theils, welche sich in dem Gebiete des andern Theils niedergelassen haben, werden, im Fall
eines Kriegs, so lange sie sich friedlich beeragen, das Privilegium haben, daselbst zu bleiben
und ihre Handels= oder sonstigen Geschäfte ohne Hinderniß fortzuseten. Auch sollen in glei-
chem Falle weder die Schuldforderungen unter Privaten, noch die öffentlichen Fonds, noch die
Actien von Gesellschaften jemals confiscirt werden können. — Die Unterethanen und Bürger
eines der beiden Länder sollen auf dem Gebiete des andern Landes, ihrer Religion wegen, nicht
beunruhige werden, so lange sie selbst die Religion des Landes, wo sie wohnen, sowie dessen
Gesetze, Gebräuche und Sitten achten. Eben so soll ihnen erlaube seyn, ihre Todten frei zu
begraben, und sie werden zu diesem Ende eines besondern Schutzes genießen.
Artikel 6.
Wenn von einem der contrahirenden Theile in der Folge andern Nationen irgend eine be-
sondere Begünstigung in Betreff des Handels oder der Schifffahrt zugestanden werden sollee,
so soll diese Begünstigung sofort auch dem andern Theile, unter den nämlichen Bedingungen,
zu Gute kommen.