Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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Artikel 7. 
Beide contrahlrende Theile behalten sich das Recht vor, sich über Bestimmunzen, wolche 
in der Folge als dem gegenseitigen Interesse nütlich erkanne werden sollcen, zu vereinigen, und 
dieselben sollen, nachdem sie von beiden Theilen ratificirt worden, als ein integrirender Theil 
der gegenwärtigen Uibereinkunft angesehen werden. 
Artikel 8. 
Gegenwärtiger Freundschafes= und Handelsvektrag soll zwölf Jahre hindurch, vom 
Tage der Auswechselung der Ratificationen an gerechnet, gültig seyn, und er wird, wofern 
nicht zwölf Monate vor dem Ablaufe dieses Zeitraums das Gegentheil angekündigt werden ist, 
noch ein Jahr, und so sortdauernd, bis zum Ablause der zwölf Monate nach einer solchen Er- 
klärung verbindlich bleiben. 
Artikel 9. 
Der gegenwärtige Vertrag soll genehmige, und die Ratificationen desselben sollen binnen 
zwölf Monaten, eder wo mäöglich früher, in London ausgewechselt werden. 
Zu dessen Urkunde haben die obengenannten Bevollmächtigeen ihn unterzeichnet und ihre 
Siegel beigedruckt. 
So geschehen zu London, den vierten October im Jahre des Heils Ein Tausend Acht Han- 
dert Ein und Dreißig. 
(L. S.) J. Colquhoun. (L. S.) Mam. E. de Gorostiza. 
Separat= Artikel. 
Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Sachsen-Weimar, und JJ. DD. den 
Herzogen von Sachsen-Alcenburg, Coburg-Gotha und Meiningen, sowile JJ. DD. den 
Fürsten von Schwarzburg und Reuß, wird von den beiden contrahirenden Theilen der Beitritt 
zu der vorstehenden, heut zwischen Ihnen abgeschlossenen Uibereinkunfe vorbehalken. Dieser 
Beitrite, der von Seiten der gedachten resp. Königlichen Hohelt und Durchlauchken in Jah- 
resfrist, vom Tage der Auswechselung der Ratificationen gegenwärtigen Arcikels an gerechner, 
erklärt werden muß, soll Sle der Rechte und Verbindlick keicen, die für die contrahirenden 
Tbeile aus den zwischen Ihnen festgesetten Bestimmungen hervorgehen, tbeilhaftig machen. 
Gegenwärtiger Separat-Artikel wird dieselbe Krafe und Gültigkeit haben, als der beut 
unterzeichnete Haupt-Trackat und soll in dem nämlichen Zeicraume, wie dieser, rakificirt werden. 
Zu dessen Urkunde haben die obgenannten Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und 
ibre Siegel beigedrücke. 
So geschehen zu London, den vierten October im Jahre des Heils Eintausend Achehun- 
dert Ein und Drelßig. « 
(L. S.) J. Colquhoun. (L. S.) Manl. E. de Gorostiza.
	        
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