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Artikel 7.
Beide contrahlrende Theile behalten sich das Recht vor, sich über Bestimmunzen, wolche
in der Folge als dem gegenseitigen Interesse nütlich erkanne werden sollcen, zu vereinigen, und
dieselben sollen, nachdem sie von beiden Theilen ratificirt worden, als ein integrirender Theil
der gegenwärtigen Uibereinkunft angesehen werden.
Artikel 8.
Gegenwärtiger Freundschafes= und Handelsvektrag soll zwölf Jahre hindurch, vom
Tage der Auswechselung der Ratificationen an gerechnet, gültig seyn, und er wird, wofern
nicht zwölf Monate vor dem Ablaufe dieses Zeitraums das Gegentheil angekündigt werden ist,
noch ein Jahr, und so sortdauernd, bis zum Ablause der zwölf Monate nach einer solchen Er-
klärung verbindlich bleiben.
Artikel 9.
Der gegenwärtige Vertrag soll genehmige, und die Ratificationen desselben sollen binnen
zwölf Monaten, eder wo mäöglich früher, in London ausgewechselt werden.
Zu dessen Urkunde haben die obengenannten Bevollmächtigeen ihn unterzeichnet und ihre
Siegel beigedruckt.
So geschehen zu London, den vierten October im Jahre des Heils Ein Tausend Acht Han-
dert Ein und Dreißig.
(L. S.) J. Colquhoun. (L. S.) Mam. E. de Gorostiza.
Separat= Artikel.
Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Sachsen-Weimar, und JJ. DD. den
Herzogen von Sachsen-Alcenburg, Coburg-Gotha und Meiningen, sowile JJ. DD. den
Fürsten von Schwarzburg und Reuß, wird von den beiden contrahirenden Theilen der Beitritt
zu der vorstehenden, heut zwischen Ihnen abgeschlossenen Uibereinkunfe vorbehalken. Dieser
Beitrite, der von Seiten der gedachten resp. Königlichen Hohelt und Durchlauchken in Jah-
resfrist, vom Tage der Auswechselung der Ratificationen gegenwärtigen Arcikels an gerechner,
erklärt werden muß, soll Sle der Rechte und Verbindlick keicen, die für die contrahirenden
Tbeile aus den zwischen Ihnen festgesetten Bestimmungen hervorgehen, tbeilhaftig machen.
Gegenwärtiger Separat-Artikel wird dieselbe Krafe und Gültigkeit haben, als der beut
unterzeichnete Haupt-Trackat und soll in dem nämlichen Zeicraume, wie dieser, rakificirt werden.
Zu dessen Urkunde haben die obgenannten Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und
ibre Siegel beigedrücke.
So geschehen zu London, den vierten October im Jahre des Heils Eintausend Achehun-
dert Ein und Drelßig. «
(L. S.) J. Colquhoun. (L. S.) Manl. E. de Gorostiza.