Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(∆ 471) 
„§. 2. Die Bundesregierungen verpflichten sich gegen einander, Universitäes= und an- 
dere öffentliche Lehrer, die durch erweisliche Abweichung von ihrer Pflicht, oder Ui- 
berschreirung der Grenzen ihres Berufes, durch Mißbrauch ihres rechtmäßigen Ein- 
flusses auf die Gemürher der Jugend, durch Verbreitung verderblicher, der öffent- 
lichen Ordnung und Ruhe feindseliger, oder die Grundlagen der bestehenden Seaats- 
Einrichtungen untergrabender Lehren, ihre Unfähigkeir zu Verwalcung des ihnen 
anvertrauten wichtigen Amtes unverkennbar an den Tag gelegte haben, von den 
Universitäten und sonstigen tehranstalten zu entfernen, ohne daß ihnen hierbei, so 
lange der gegenwärrige Beschluß in Wirksamkeic bleibe, und bis über diesen Punkt 
definitive Anordnungen ausgesprochen seyn werden, irgend ein Hinderniß im Wege 
stehen könne. Jedoch soll eine Maßregel dieser Art nie anders, als auf den voll- 
ständig motivirten Antrag des der Universicät vorgesetzten Regierungsbevollmächtig- 
ten, oder von demselben vorher eingeforderten Berichr, beschlossen werden. 
Ein auf solche Weise ausgeschlossener Lehrer darf in keinem andern Bundesstaate 
bei irgend einem öffentlichen Lehrinstirure wieder angestellt werden.“ 
„§. 3. Die seit langer Zeit bestehenden Gesetze gegen geheime oder nicht autorisirte Ver- 
bindungen auf den Universitäten, sollen in ihrer ganzen Kraft und Serenge aufreche 
erhalten, und insbesondere auf den, seit einigen Jahren gestifteten, unter dem Na- 
men der allgemeinen Burschenschaft bekannten Verein um so bestimmter 
ausgedehnt werden, als diesem Vereine die schlechterdings unzulässige Voraussetzung 
einer fortdauernden Gemeinschaft und Correspondenz zwischen den verschiedenen Uni- 
versitären zum Grunde liegr. Den Regierungsbevollmächtigten soll in Ansehung 
dieses Punktes eine vorzügliche Wachsamkeic zur Pflicht gemacht werden. 
Die Regierungen vereinigen sich darüber, daß Individuen, die, nach Bekannt- 
machung des gegenwärtigen Beschlusses, erweislich in geheimen oder nicht autorisirten 
Verbindungen geblieben, oder in solche getreten sind, bei keinem öffenrlichen Amte 
zugelassen werden sollen.“ 
0.) Die Bundesregierungen werden fortwährend die genaueste polizeiliche Wachsamkeit auf 
alle Einheimische, welche durch öffenrliche Reden, Schriften oder Handlungen ihre 
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