Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

( 30) 
6. 71. 
s An allen sonstigen Rechten und Verbindlichkeiten der Bürger nehmen die Schutzver- 
Bürgen. wandten Theil, insofern nicht besondere gesehliche Bestimmungen oder örtliche Statuten ein 
Anderes verordnen. 
. 72. 
Pertretung der Di % 4 . ..sp 
Schußvcrwanw ie Schutzverwandten werden von den Stadtverorbneten und, insoweit die Interessen 
ten. der Angesessenen und Unangesessenen verschieden sind, von den Unangesessenen unter den 
Scadtverordneten mit vertreten. 
Sechste Abtheilung. 
Von der Ausschließung von den bürgerlichen Ehren= und Gemeinde-Rechten 
und dem Verluste derselben. 
. 73. 
Ausschließung Die Ebrenrechte eines Bürgers dürfen nichte ausüben: 
von den Ehren- 
rechtrn= Ga.) Diejenigen, welche sich nicht wesentlich innerhalb des Seadebezirks aufhalten, sondern 
blos das Bürgerrecht wegen Ansässigkeit, oder wegen eines Gewerbsetablissements 
haben erlangen oder beibehalten müssen; 
b.) Frauenspersonen, wenn sie auch das Bürgerrecht erlange baben; 
c.) Bürger, welche sich mie Abentrichtung der tandes= und Gemeindeabgaben, ganz 
oder zum Theil, länger als zwei Jahre, nach vorgängiger Erinnerung, in Rückstand 
befinden, so lange diese Rückstände nicht abgeführt sind; 
d.) Bürger, welche öffenliche Almosen erhalten, so lange solches geschieht und das 
Almosen niché wieder ersetzt worden ist; 
Te.) Diejenigen, welche, nach Erlangung des Bürgerrechks, als Verschwender, oder als 
Wahn= und Blödsinnige, oder sonst unker Zustandsvormundschaft gekommen sind, so 
lange diese Vormundschaft dauerk; 
f.) Alle, welche von öffentlichen Aemtern oder der juristischen Praris removirk oder sus- 
pendiré worden sind, im letztern Falle jedoch nur während der Dauer der Suspension; 
z.) Diejenigen, zu deren Vermögen ein Schuldenwesen entstanden ist, es mog dasselbe 
zum förmlichen Concurs gediehen, oder der Weg der außergerichtlichen Erledigung des- 
selben eingeschlagen worden seyn, so lange nicht ihre Gläubiger, vollständige Befrie- 
digung erhalten zu haben, erklären; 
h.) Diejenigen, welche in eine, nach dem Generale vom 30sten April 1783. zu be- 
bandelnde, Untersuchung noch verflochten, oder bei deren Beendigung nicht von dem 
gegen sie entstandenen Verdachte völlig losgesprochen worden sind, und endlich 
i.) Diejenigen, welche, in Gemäsheit bestehender Gesebe und Verordnungen, mie Be- 
kannemachung in einem Lokalblatte von der Communalgarde ausgeschlossen worden sind.
	        
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