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der Rückkehr binnen einer gewissen Zeit, oder auf lebenszeit bei Kräften erhalten, so muß
er binnen drei Monaten nach seinem Wegzuge die Erl ubniß dazu bei dem Stadtrathe nach-
suchen, welcher, nach vernommenem Gutachten der Gemeindevertreter, Eneschließung deshalb
faßt. Wer eine solche Erlaubniß erbält, hat einen nach örtlichen Verhälenissen zu bestim-
menden Abgabenbeitrag alljährlich zu erlegen; auch ist, im Mangel dieser Erlaubniß, das
Bürgerrecht nach Verlauf dreier Monate, vom Wegzuge an gerechnet, für erloschen zu acheen.
79.
ingleichen im Das schon gewonnene Bürgerreche geht um deswillen niche verloren, weil ein Bürger
Fvuntn * vu verarme (§. 42. b.), oder weil er zu einem solchen Erwerbszweige greift, bei welchem er ur—
aͤnderung des spruͤnglich nicht zu Erlangung des Buͤrgerrechts befaͤhigt gewesen seyn wuͤrde (9. 53.), oder
Erwerbszweigs weil er unter Zustandsvormundschaft geräth. (. 50.) v
u. s. w.
s. 80.
3— Wer des Bürgerreches verlustig geworden ist, trite, in sofern er seinen wesenzkichen
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die Klasse der Wohnsib auf selbstständige Art im städtischen Gemeindebezirke behälc, in die Klasse der
Schutverwand-Schutzverwandten.
ken.
s. Sl.
Verlust des Des Rechts, als Schutzverwandter, wird Derjenige verlustig, welcher seinen wesentlichen
Schuverwand= Wohnsit innerhalb des städtischen Gemeindebezirks auf selbststandige Weise zu haben aufdört.
urech
Siebente Abtheilung.
Von den städtischen Gemeindeleistungen.
. 2.
Welche Ver- Die Verbindlichkeiten der Mitglieder einer Stadtgemeinde kommen hier nur in Betracht,
bindlicheriten in soweit sie auf das städtische Gemeindewesen Beziehung haben. Verpflichtungen, welche
kommen. auf andern Verhälenissen beruhen, z. B. allgemeine Staakslasten, Parcchialoblieg u#h#i###
und dergleichen, bleiben hier außer Berücksichtigung.
ß. 83.
Anfang und Jedes Mitglied der Stadtgemeinde uͤbernimmt durch seinen Eintritt in dieselbe, auf so
e lange, als es Mitglied dieser Gemeinde bleibe, die Verpflichtung zur Theilnaohme an den Ge-
meindeleistungen.
". S4.
besonders in Diese Verpflichtung erstrecke sich namentlich auch auf diejenigen Beiträge, welche, wegen
zuran fn der zur Zeit seines Eintrices schon vorhandenen Schulden der Stadtgemeinde, von deren Mit=
Gemeindeschul= gliedern zu leisten sind.
den.