Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(∆ 39 ) 
. 85. 
Gegen diese Verbindlichkeit kann sich Niemand mie der Einwendung schützen, daß er, bei Ausslucht der 
seinem Eincricte in die Stadtgemeinde, von den zu übernehmenden Werbindlichkeicen keine Lanssnsstaog 
Kenntniß erlangt habe. deverhältnissen. 
5. 86. 
Die Uibernahme von Stadtaͤmtern und solchen persoͤnlichen Bemuͤhungen , welche den Verbindlichkeit 
Besic der bürgerlichen Ehrenrechce vorausseßen (9. 65.), liegt ausschließlich den Bür= Jur Uibernahme 
6 „ „ n von Stadt- 
gern ob. Diejenigen Bürger, welche hierzu auf gesebliche Arc aufgefordert werden, kön. intern. 
nen sich der Uibernahme jener Aemter und Bemühungen nicht entbrechen, wenn sie niche 
gültige Entschuldigungen (9. 97.) für sich haben. 
# 87. 
Stadtämter, mit welchen ein Gehale verbunden ist, kann jedoch jeder Bürger ab.- 1— bei 
esoldeten 
lehnen. Stadtämtern. 
. 88. 
Alle den Besi der bürgerlichen Ehrenrechte nicht vorausseßzenden, für das Beste des Verbindlichkett 
städtischen Gemeinwesens und die Sicherheit der Stadt erforderlichen, persönlichen Dienste z e vrin- 
und Bemüöhungen sind die sämmtlichen Mitglieder der Seadegemeinde (§. 11.) ohne Aus- 
nahme zu übernehmen verbunden. 
C. 89. 
Die vorstehend I. 86. und 88. erwähneen, das städtische Gemeinwesen betreffenden In wie weit sie 
personlichen Obliegenheiten sind unenegeldlich zu erfüllen; solche persönliche Dienste aber, Verbten 
welche besondere wissenschaftliche, kunst= oder handwerksmäßige Kennenisse erfordern, müssen « 
Demjenigen, welcher sie fuͤr die Stadtgemeinde geleistet hat, von derselben verguͤtet werden, 
wenn sie außer seiner stadtamtlichen Wirksamkeit liegen und ihm besonders aufgetragen sind. 
s. 90. 
Die baaren Auslagen, wenn sie nicht unnoͤthiger Weise aufgewendet worden sind, wer- Auslagen. 
den von der Stadtgemeinde verguͤtet. 
0. 91. 
Stellvertreter sind nur bei den im G. 88. erwähnken, allen Gemeindegliedern oblle= Stellvertreter. 
genden persönlichen Dienstleistungen zulässig. Dergleichen Stellvertreter müssen jedenfalls 
vollkommen tüchtig seyn. 
In Städten, wo Communalgarden bestehen, bewendek es wegen des Dienstes dersel- 
ben bei den diesfalls vorhandenen besondern Vorschriften. 
Ob in einzelnen Fällen) z. B. wenn sich die Seellung von Wächtern zur Aufrechthal- 
(77)
	        
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