Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

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Seadtamts kann aber der Seaderath, nach vorheriger Belehrung des Widerspenstigen, über 
die ihm als Gemeindeglied obliegenden Pflichten und die Grundlosigkeic seiner Weigerung, 
demselben die Folgeleistung binnen drei Tagen, bei Vermeidung einer jährlichen Abene- 
richtung zur städtischen Gemeindekasse, aufgeben. Der Staderath bestimme eineretenden 
Falls diese jährliche Abencrichtung, unter Zustimmung der Stadrverordneten. Sie darf, 
nach Verhältniß der Größe der Städte, nicht unter drei Thaler, und niche über funf- 
zig Thaler jährlich betragen. 
Diese Abentrichtungen dauern so lange, als das Stadtame von dem Widerspenstigen 
würde haben verwaltet werden müssen. 
Während dieser Zeic ist er von dem Stimmrechte und der Wählbarkeik ausgeschlossen. 
Es kritt aber ein ähnliches Verfahren wieder ein, wenn er sodann anderweic zu einem 
Seadtamte gewähle wird und die Annahme wieder verweigert. 
9. 97. 
Gegen die Uibernahme städtischer Aemter und Auferäge, welche den Genuß der bür= Ablehnung bäee 
gerlichen Ehrenrechte vorausseßen, können sich jedoch entschuldigen: gerlicher Ehren- 
⅜ !*- ämter und Auf- 
a) Staatksdiener, Geistliche, Schullehrer, ingleichen gursherrliche Beamte, und zwar trége. 
letere in den ihren Dienstherren untergebenen Vasallenstädien, wo sie das Bür- 
gerrecht erlangt haben, wegen mangelnder Genehmigung ihrer Vorgesetzten und 
Dienstherren, deren Einwilligung vor der wirklichen Uibernahme jener Aemter 
und Aufträge beizubringen ist; 
b) practicirende Aerzte und Wundärzie; 
) Bürger, deren Alter das sechzigste Jahr übersteige, oder 
d) welche an anhaltender, die Erfüllung der zu übernehmenden Obliegenheiten verhin- 
dernder Kränklichkeic leiden; 
e) welche längere Zeic in den Jahren, für welche sie das Amt übernehmen sollen, ihrer 
Geschäfte oder anderer Verhälnisse halber, abwesend zu seyn genöthigt sind; 
1) welche bereits in einem öffentlichen Stadtamte stehen, oder 
8) welche durch die Uibernahme eines Ehrenamtes und den dadurch enestehenden Zeit- 
verlust in ihrer Erwerbthätigkeic wesentlich gestort werden würden; worüber, ob 
eine solche Störung, wenn sie als Ablehnungsgrund vorgeschützt wird, wirklich 
zu besorgen sei, der Stadtrath, nach darüber von den Seadtverordneten abgestatte- 
tem Gucachten, zu entscheiden hat; 
1) Gesellschafter eines bedeutenden Handels= oder Fabrikgeschäfts, im Falle bereits ihre 
Miegesellschafter ein solches Stadtame verwalten, welches sie von Uibernahme 
mehrerer solcher Aemter befreien würde. 
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