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84.) Verordnung,
wie sogenannten Nahrungstabellen betreffend;
vom 22sten December 1832.
D. die, durch die Generalien vom Zten August 1763, 2ten October 1781, 22ftten Au-
gust und 5ten October 1787, auch 23sten Juli 1790 (Cod. Ang. Fortsetz. I. T. 1.
S. 862. Fortsetzung II. T. 1. S. 965. 967. 985. T. II. S. 31.) vorgeschriebenen jährli-
chen Anzeigen über den Nahrungs= insbesondere den Fabrikstand und andere damit in Verbin-
dung stehende, in obigen Verordnungen bezeichnete Gegenstände, der Erfahrung nach, in ihrer
bisherigen Beschaffenheit für den beabsichtigten Zweck neuerlich nur geringen Nutzen gewähre
haben, und daher, nach Besinden, andere Einrichtungen an deren Stelle zu setzen seyn werden;
so werden, mit Seiner Königlichen Majestär und des Prinzen Mitregenten Königlichen Hoheir
Höchster Genehmigung, die Kreishauprleute und sämmtliche Ortsobrigkeiren, denen bisher, nach
obigen ältern Vorschriften, die Fertigung und Einsendung gedachter Jahresanzeigen obgele-
gen hat, hierdurch angewiesen, bis auf weitere Anordnung, von und mie Nenjahr 1833 an,
mie Einreichung gedachter Tabellen Anstand zu nehmen; es har jedoch jede Ortsbehörde nichts
desto weniger über die betreffenden Lokalverhältnisse sich dergestale in forrdauernder Kenntniß
zu erhalten, daß sie zu jeder Zeit, auf Erfordern, zuverlässige Auskunft darüber zu ertheilen im
Stande sei.
ODresden, den 22 sten December 1832.
Ministerium des Innern.
von Lindenau.
Petzsch.
Ausgegeben am Züsten December 1832.