Full text: Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(∆ 44 ) 
Ob und in wie fern 
c) landes= und gerichtsherrschaftliche, zu den 9. 15, erwähnten nicht gehörige städtische 
Grundstücke, welche zur Handhabung der Justiz erforderlich und bestimme sind, 
als: Gefängnisse, Dienstwohnungen der Justiziarien, Gerichtsdiener u. s. w. eine 
Befreiung von städtischen Gemeindeleistungen genießen, hänge von besonderen örtli- 
chen Bestimmungen ab, bei welchen cheils auf Dasjenige, was jeden Orkts deshalb 
bisher schon bestanden hat, kheils auf andere einschlagende Verhälenisse gesehen 
und, nach Befinden, besondere Unterhandlung darüber gepflogen werden soll. 
Künftige Erwerbungen des tandesherrn und der Gerichtsherrschaften sollen je- 
doch dergleichen Realbefreiungen niemals genießen. 
C. 105. 
Veränderte Die in vorstehendem §F. erwähneen Befreiungen erlöschen jedenfalls, wenn in Ansehung 
Bestimmung des Eigenthumsreches oder des Gebrauchs der Immobilien eine solche Veränderung vor- 
gebt, nach welcher sie nicht mehr unter eine der vorstehend unter a) b) c) bemerkten Klal- 
sen gehören. 
. 106. 
Grundstücke ein-- Die niche der Stadtgemeinde, sondern einzelnen Corporationen in derselben, z. B. der 
zelner Körper= Schützengesellschaft, der Brauerschaft, den Innungen u. s. w. zugehörigen Grundstücke, in- 
schasten. gleichen die Immobilien von Privat= und solchen Stiftungen, welche nur zu Gunsten ge- 
wisser Familien oder Klassen von Stadtbewohnern bestehen, haben, ihres gemeinnüßigen oder 
wohlthätigen Zwecks ungeachtet, keine dingliche Befreiung von städtischen Gemeindeleistun- 
gen, in sofern niche in den Ortsstatutren ein Anderes bestimme worden ist. 
d. 107. 
Baufreiheiten. Ob die dingliche Befreiung, welche auf gewisse Jahre denjenigen Grundstuͤcken zusteht, 
die Wuͤstungen gewesen und wieder aufgebaut worden sind, in Ansehung der staͤdtischen Ge— 
meindeleistungen kuͤnftig noch stattfinden soll, bleibt ebenfalls der Bestimmung des oͤrtlichen 
Statuts uͤberlassen. 
Die zeitherigen Aufbauer haben aber jedenfalls die noch nicht abgelaufenen Befreiungs- 
Jahre unverkuͤrzt zu genießen. 
S. 108. 
Abloͤsung. Die dinglichen Befreiungen von staͤdtischen Gemeindeleistungen, welche nicht auf allge— 
meinen gesetzlichen Vorschriften (§F. 104.), sondern auf besonderen Erwerbtiteln beruhen, 
können von Seiten der Steadegemeinde auch wider Willen des Grundstücksbesitzers abgels- 
sec werden.
	        
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